Mobbing am Arbeitsplatz

Therapiekosten wegen Burn-out können steuerlich absetzbar sein

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
05 Juli 2019

Arbeitnehmer können Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen, wenn ihre Krankheit nach medizinischen Erfahrungen wesentlich durch den Beruf verursacht ist (typische Berufskrankheit) oder der Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheitsentstehung im Einzelfall offenkundig erscheint. Ein Abzug wird von Finanzämtern und Steuergerichten aber nur in seltenen Fällen zugelassen, weil der Veranlassungszusammenhang klar und eindeutig erkennbar sein muss.

Hinweis: Abziehbar sind beispielsweise Kosten für die Behandlung einer Schultergelenkserkrankung bei einer Berufsgeigerin.

Ein Burn-out wird von den Finanzämtern in aller Regel nicht als typische Berufskrankheit anerkannt, weil die Erkrankung in ihren psychischen und psychosomatischen Ausprägungen vielfältig ist und nicht 100%ig der emotionalen Belastung im Beruf zugeschrieben werden kann. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis der Hauptauslöser der Erkrankung ist, kommt oftmals noch eine private Mehrfachbelastung hinzu, so dass die Ämter den Kostenabzug ablehnen.

Die Chance auf einen Werbungskostenabzug besteht bei Burnout allerdings dann, wenn ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz gemobbt wird und dadurch erkrankt. Beeinträchtigen Kollegen oder Vorgesetzte die Psyche oder Gesundheit des Arbeitnehmers, dürfen die Behandlungskosten unter gewissen Voraussetzungen in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Für einen erfolgreichen Kostenabzug sollte der Arbeitnehmer seiner Einkommensteuererklärung ein ärztliches Attest beifügen, aus dem hervorgeht, dass der Burn-out auf Mobbing am Arbeitsplatz zurückzuführen ist. Ebenso ist es ratsam, die Notwendigkeit einer Therapie für die weitere Berufsausübung vor Antritt der Behandlung durch einen Arzt bescheinigen zu lassen. Durch diese Nachweise lässt sich ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Burn-out-Erkrankung untermauern, so dass die vom Arbeitnehmer selbstgetragenen Behandlungskosten in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Hinweis: Ist der Werbungskostenabzug nicht möglich, können die selbstgetragenen Kosten einer Therapie als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Erforderlich ist hierfür ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (vor der Therapie ausgestellt), die bescheinigen, dass die Behandlung notwendig ist. Nachteil des Abzugs als außergewöhnliche Belastung ist, dass zunächst die zumutbare Belastung (der Eigenanteil) überschritten werden muss, bevor sich Kosten steuermindernd auswirken. Ein Werbungskostenabzug ist daher für den Arbeitnehmer häufig die steuerlich günstigere Variante.

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