In einem vor dem Finanzgericht Hamburg (FG) verhandelten Fall hatte ein Vermieter möblierte Zimmer in von ihm angemieteten sogenannten Modellwohnungen an Prostituierte vermietet, die dort ihrer Tätigkeit nachgingen. In der Regel kassierte er die Miete in bar. Nachweise über die Höhe der Einkünfte oder ein Kassenbuch konnte er nicht vorlegen. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens stritt er sich daher mit dem Finanzamt über die Höhe der wöchentlich vereinnahmten Miete. Das Finanzamt schätzte einen Wert von 350 € pro Wohnung und Woche - und damit eine deutlich höhere Miete als vom Vermieter angegeben.
Das FG beurteilte die Mietsituation jedoch etwas anders als das Finanzamt. Denn teilweise lagen tatsächlich Mietverträge vor, die sämtlich unbefristet waren. Die fehlende Befristung eines Mietvertrags geht aber nach allgemeiner Erfahrung immer mit einer geringeren Miete einher. Außerdem hatte das Finanzamt bei seiner Schätzung eventuelle Leerstände nicht berücksichtigt. Hierfür sollten nach Auffassung des FG noch einmal 5 % von den geschätzten Mieteinnahmen abgezogen werden. Per saldo berücksichtigte es schließlich noch Einkünfte von 300 € pro Wohnung und Woche.
Das Urteil bestätigt: Nicht nur Unternehmer, sondern auch Vermieter müssen Unterlagen zum Nachweis ihrer Einnahmen und Ausgaben aufbewahren. Der Vermieter im Streitfall war anderer Auffassung und wurde vom FG entsprechend zurechtgewiesen. Eine Aufzeichnung der Einkünfte ohne irgendwelche Nachweise ist nicht glaubhaft und eine Hinzuschätzung des Finanzamts zum Gewinn dann unausweichlich.
Hinweis: Sie sind Vermieter und nehmen Ihre Miete ebenfalls in bar ein? Vergessen Sie nicht die obligatorische Quittung. Nur so können Sie nachweisen, wie hoch Ihre Einkünfte tatsächlich waren. Gerne beraten wir Sie hierzu.