MVZ

Ärztlicher Leiter haftet bei fehlerhafter Abrechnung und Verletzung vertragsärztlicher Pflichten

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
18 Mai 2021

Ob für Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten (z.B. Doppelabrechnung oder fehlerhafte Dokumentation von Leistungen) von angestellten Ärzten eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) dessen Ärztlicher Leiter auch disziplinarrechtlich verantwortlich ist, musste im Folgenden das Sozialgericht München (SG) beantworten.

 

Ein MVZ betrieb zwei Praxen an zwei Standorten und war dabei als Praxisgemeinschaft angemeldet. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) stellte folgende Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten fest:

 

nicht plausible Doppelbehandlung von Patienten an beiden Standorten, gleichzeitiges Einlesen der Versicherungskarten an beiden Standorten, fehlende Dokumentation der 30-minütigen Überwachung als obligater Leistungsinhalt.

 

Das MVZ musste daher Honorar zurückzahlen. Die KV erlegte dem Ärztlichen Leiter des MVZ zudem eine Geldbuße von 8.000 € auf. Dagegen klagte der Ärztliche Leiter vor dem SG.

 

Das SG bestätigte jedoch, dass die Verhängung der Geldbuße gegen den Ärztlichen Leiter rechtmäßig war. Denn verantwortlich für Fehler bei der Abrechnung und Verletzungen der vertragsärztlichen Pflichten sei in einem MVZ stets der Ärztliche Leiter. Die beiden MVZ seien zudem rechtsmissbräuchlich vorgegangen und hätten die Gestaltungsform der Praxisgemeinschaft rechtsmissbräuchlich verwendet.

 

Es ist zwar fraglich, ob diese Rechtsprechung sich durchsetzen wird. Denn das Bundessozialgericht ließ die Frage offen, ob der Ärztliche Leiter - neben der Gesamtverantwortung gegenüber der KV - auch die Verantwortung für die Honorarabrechnung trägt. Sicherheitshalber sollte aber in Anbetracht dieses Urteils jeder Ärztliche Leiter berücksichtigen, dass diese Tätigkeit auch mit einer disziplinarrechtlichen Verantwortung verbunden sein kann.

 

Hinweis: Der ärztliche Leiter trägt die Verantwortung für die Steuerung der ärztlichen Betriebsabläufe, für die Auswahl und für den Einsatz der Ärzte, woraus sich auch eine (Mit-)Verantwortung für die Ausgestaltung der Verträge der angestellten Ärzte ergibt. Zudem hat der Ärztliche Leiter des MVZ die Verantwortung dafür, dass die mit den Quartalshonorarabrechnungen abzugebenden Abrechnungssammelerklärungen korrekt sind.

 

SG München, Bescheid v. 21.01.2021 – S 38 KA 165/19

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