Ein MVZ mit angestellten Zahnärzten hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen An-spruch auf Beschäftigung eines zweiten Vorbereitungsassistenten. Das LSG NRW ist der An-sicht, ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt könne seiner Ausbildungsverpflichtung nur gegenüber einem einzigen Vorbereitungsassistenten in Vollzeit gerecht werden. Für ein MVZ gelte dasselbe. Wenn bereits ein Zahnarzt als Vorbereitungsassistent genehmigt worden sei, sei das Kontingent erschöpft
Streitig ist die Genehmigung zur Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin in einem zahnärztlichen MVZ. Im MVZ waren die (zahn-)ärztliche Leitung und sechs angestellte Zahn-ärzte tätig. Darüber hinaus wurde eine Vorbereitungsassistentin beschäftigt.
LSG NRW, Beschl. v. 13.02.2018 - L 11 KA 33/17 B ER; Hauptsacheverfahren: SG Düsseldorf Az: S 2 KA 77/17