Wer als Gründer eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) unter welchen Umständen genau infrage kommt, hatte im Folgenden letztinstanzlich das Bundessozialgericht (BSG) zu entscheiden.
Im Urteilsfall war ein Apotheker alleiniger Gesellschafter des durch ihn gegründeten MVZ in Nordhausen. Ein weiteres MVZ war in Hessen geplant. Da eine 2012 beschlossene gesetzliche Einschränkung gründungsberechtigter Gesellschafter Apotheker jedoch ausschloss, sollte stattdessen das Nordhausener MVZ selbst die Gründung übernehmen.
Der Zulassungsausschuss (ZA) lehnte dies ab. Als der Apotheker seine Gesellschaftsanteile an einen Arzt übertrug, wurde das neue MVZ daraufhin zwar zugelassen. Gegen den Ablehnungsbescheid des ZA aber wandte sich der Apotheker mit dem Argument, dass der gesetzliche Katalog möglicher Gründer erweitert werden müsse - schließlich seien auch Zahnärzte und Psychotherapeuten nicht im Gesetz genannt, dürften aber ein MVZ gründen.
Das Sozialgericht Marburg (SG) wies die darauf gerichtete Klage ab, wobei das Landessozialgericht Hessen dem Apotheker recht gab. Schließlich bestätigte das BSG die Ansicht des SG. Der Kreis der gründungsberechtigten Personen und Einrichtungen sei in § 95 Abs 1a SGB V abschließend aufgezählt. Danach könnten MVZ nur von Ärzten, Krankenhäusern, Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen oder gemeinnützigen Trägern sowie Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise) gegründet werden.
Mit dem Versorgungsstrukturgesetz habe der Gesetzgeber den Kreis möglicher Gründer beschränken wollen. MVZ selbst seien als potentielle Gründer eines MVZ nicht genannt. Zwar würden an anderer Stelle auch Zahnärzte und Psychotherapeuten der Gruppe der Ärzte zugerechnet, das Gesetz gebe aber keinen Anlass, den Gründerkreis hier zusätzlich zu erweitern. Auch der Bestandsschutz helfe da nicht weiter. Bereits zugelassene MVZ dürften zwar weiterarbeiten, auch wenn sie Apothekern oder (nunmehr) nicht zugelassenen Gründern gehörten. Eine Neugründung sei damit allerdings nicht vergleichbar.
Hinweis: Für Apotheker könnte es sich auszahlen, ein MVZ mit aufzubauen. Wie auch bei den oft von Apothekern betriebenen Ärztehäusern, könnte eine Apotheke direkt an ein MVZ angliedert werden. Die pharmazeutische Versorgung der Patienten und Ärzte wäre dann unter einem Dach gesichert. Mögliche „unliebsame“ Investoren, die hinter dem Träger eines MVZ stecken, haben nach der neuen BSG-Entscheidung keine Chance mehr, durch weitere Gesellschaften und/oder MVZ in den ambulanten Markt vorzudringen.
BSG, Urt. v. 16.05.2018 – B 6 KA 1/17 R