MVZ in der Pflicht

Honorarkürzungen bei Fortbildungspflichtverstoß durch angestellten Arzt

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
12 Juni 2019

Inwieweit ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) als Arbeitgeber eines (Zahn-)Arztes für die Nachweispflicht im Hinblick auf die gesetzliche Fortbildungsverpflichtung verantwortlich ist, musste im Folgenden das Sozialgericht München (SG) klären.

Der im MVZ angestellte Zahnarzt Dr. F. verletzte seine Fortbildungspflichten trotz mehrmaligen Erinnerns bzw. reichte keine Nachweise über entsprechende Fortbildungsveranstaltungen ein. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) kürzte daraufhin sein Honorar für das Quartal 1/2017 um 10 % und führte aus, sie habe wiederholt auf die rechtzeitige Erbringung des Fortbildungsnachweises hingewiesen.

Das SG sah die vom MVZ angefochtenen Bescheide als rechtmäßig an. Danach sei die KV sogar dazu verpflichtet gewesen, in diesem Fall zunächst das Honorar um 10 %, später um 25 % zu kürzen. Wird der Fortbildungsnachweis grundsätzlich nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums erbracht, soll die KV sogar einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen.

Offenkundig hatte Dr. F. gegenüber seinem Arbeitgeber keine einzige Fortbildung nachgewiesen. Das MVZ habe der Fortbildungspflicht seines angestellten Zahnarztes demnach nicht die notwendige Bedeutung beigemessen, obwohl es mehrfach durch die KV auf die Nachweispflicht hingewiesen worden sei. Dem SG zufolge hätte das MVZ seine Weisungsbefugnis effektiver nutzen und durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen müssen, dass der bei ihm angestellte Arzt seiner Fortbildungspflicht nachkommt.

Dass das Kündigungsschutzgesetz eine fristlose Kündigung hier nicht ermögliche, führe deshalb nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden Vorschriften. Denn die Honorarkürzung ende mit Ablauf des Quartals, in dem das Beschäftigungsverhältnis geendet habe. Da der angestellte Zahnarzt zudem in der Zeit bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Leistungen zu Gunsten seines Arbeitgebers erbracht habe, seien Honorarkürzungen für den überschaubaren Zeitraum hinzunehmen. Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) bzw. das Recht der freien Berufsausübung (Art. 12 GG) seien nicht ersichtlich.

Hinweis: Die Fortbildungspflicht gilt nach § 95d Abs. 5 S. 1 SGB V i.V.m. § 95d Abs. 1 und 2 SGB V auch für angestellte Ärzte eines MVZ. Das MVZ, bei dem der angestellte Zahnarzt beschäftigt ist, führt den Fortbildungsnachweis gegenüber der KV. Wird dieser nicht erbracht, kommt es zu Honorarkürzungen.

SG München, Urt. v. 12.09.2018 – S 38 KA 5127/17

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