Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) hat keinen Anspruch darauf, dass die Anstellung zweier Fachärzte genehmigt wird, wenn beide Ärzte zugleich Geschäftsführer sowie jeweils zur Hälfte am Vermögen und am Gewinn des MVZ beteiligt sind. Denn dann sind die beiden Ärzte nicht abhängig angestellt, sondern können als Geschäftsführer zu gleichen Teilen ihnen nicht genehme Beschlüsse und Weisungen des MVZ verhindern. So die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).
Ein MVZ, das als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wurde, beantragte beim Zulassungsausschuss (ZA) der Kassenärztlichen Vereinigung die Genehmigung, ihre beiden Gesellschafter, die beide eine Zulassung als Fachärzte zur vertragsärztlichen Versorgung haben, als Ärzte anzustellen. Diese beiden Ärzte sind zugleich Geschäftsführer und jeweils zur Hälfte am Vermögen und am Gewinn des MVZ beteiligt. Diesen Antrag auf Genehmigung der Anstellung lehnte der ZA ab, ebenso wie den eingelegten Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass eine Anstellungsgenehmigung nur für Angestellte im Sinne des Arbeits- bzw. Sozialversicherungsrechts erteilt werden könne. Da die anzustellenden Ärzte aber eine selbständige Tätigkeit ausübten, scheide eine Anstellung aus.
Daraufhin klagte das MVZ vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG) und bekam Recht. Der Genehmigung stünden keine Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegen. Es entspreche dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und dem Ziel der besonderen Organisations- und Kooperationsform MVZ, dass angestellte Ärzte ihr MVZ als Gesellschafter (mit-)tragen. Der ZA legte hierauf Revision beim BSG ein.
Das BSG hob die Entscheidung des SG auf und wies den Antrag auf Erteilung der Genehmigungen als unbegründet ab. Denn bei einem Vertragsarzt angestellte Ärzte seien abhängig Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Maßgeblich stellt das BSG darauf ab, dass sie nicht die Rechtsmacht besitzen dürfen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen und damit die eigene Weisungsgebundenheit als Angestellte aufzuheben. Dies sei aber bei den beiden Ärzten gerade nicht der Fall: Beide sind Geschäftsführer, zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt und wären somit imstande - da Beschlüsse der Gesellschaft der Einstimmigkeit bedürfen -, ihnen nicht genehme Beschlüsse und Weisungen verhindern.
Hinweis: Um eine Ablehnung einer solchen Anstellungsgenehmigung zu vermeiden, sollte die Geschäftsführung in andere Hände gelegt werden als in die der angestellten Ärzte - so kann das MVZ beispielsweise einen ärztlichen Direktor beschäftigen. Oder das MVZ kann die Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter-Ärzte in bestimmten Bereichen soweit einschränken, dass die Gesellschafter-Ärzte nicht mehr in der Lage sind, sie betreffende Beschlüsse des MVZ abzuwehren oder zu verhindern.