Nach der Insolvenz

Offene Masseverbindlichkeit kann mit Steuererstattungsanspruch verrechnet werden

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
23 Mai 2018

Bei sogenannten Masseverbindlichkeiten handelt es sich um Verbindlichkeiten, die im Insolvenzfall vor allen anderen Verbindlichkeiten aus der Vermögensmasse bedient werden. Sie entstehen meist nach Eintritt der Insolvenz, zum Beispiel durch Handlungen des Insolvenzverwalters.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass eine als Masseverbindlichkeit entstandene offene Einkommensteuerschuld nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit neuentstandenen Steuererstattungsansprüchen des früheren Insolvenzschuldners verrechnet werden darf.

Im vorliegenden Urteilsfall war über das Vermögen des Klägers im März 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Durch die Verwertung von Insolvenzmasse hatte der Insolvenzverwalter eine Einkommensteuerschuld für 2008 (= Masseverbindlichkeit) „produziert“, die nicht aus der Masse beglichen wurde. Nachdem der Verwalter eine Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte, wurde das Insolvenzverfahren schließlich im Juli 2013 eingestellt; dem Kläger wurde eine Restschuldbefreiung erteilt.

Knapp zwei Jahre später erließ das Finanzamt für den Kläger einen Einkommensteuerbescheid für 2013, der einen Erstattungsanspruch auswies. Statt das Geld auszuzahlen, verrechnete das Amt die Erstattung jedoch mit der noch offenen Steuerforderung aus 2008.

Der BFH gab grünes Licht für diese Verrechnung und begründete das damit, dass Masseverbindlichkeiten nicht von der Restschuldbefreiung erfasst würden. Letztere wirke ausdrücklich nur gegen Insolvenzgläubiger, also gegen persönliche Gläubiger des Insolvenzschuldners, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner gehabt hätten.

Hinweis: Nach Meinung des BFH lässt sich zudem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftungsbeschränkung für Masseverbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet worden sind, nicht auf Steuerschulden übertragen.

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