Nachbesetzung durch Wunschkandidaten

Das Klima zwischen Praxisabgeber und potentiellem Nachfolger darf entscheiden

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
26 Mai 2020

Bewerben sich zwei Ärzte um einen ausgeschriebenen Kassenarztsitz für eine Arztpraxis, kommt es immer wieder vor, dass der Praxisabgeber seinen Wunschkandidaten bevorzugt. Wenn er mit diesem bereits früh einen Praxisübergabevertrag abschließt, muss folglich bewertet werden, ob das rechtlich einwandfrei ist - so wie vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) im nachfolgenden Fall.

 

Die Bewerber um eine nachzubesetzende Kinderarztpraxis in Berlin-Neukölln waren in etwa gleich gut geeignet, die Kassenarztpraxis fortzuführen. Ein Bewerber kristallisierte sich in den Verhandlungen mit der Praxisabgeberin alsbald als deren Wunschkandidat heraus - zum einen, weil er dort schon vertretungsweise tätig gewesen war, zum anderen, weil er sich mit der Praxisabgeberin über den Kaufpreis einigen konnte. Der andere Bewerber geriet dagegen mit der Praxisabgeberin in Streit über den Kaufpreis und klagte.

 

Doch sowohl der Zulassungsausschuss als auch später der Berufungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung entschieden sich dann letztlich zugunsten des Wunschkandidaten und sprachen diesem den Vertragsarztsitz zu. Denn da sich die Praxisabgeberin mit dem Wunschkandidaten geeinigt hatte, sah der Zulassungsausschuss die kontinuierliche Versorgung der Kassenpatienten der Praxisabgeberin gewährleistet.

 

Schließlich hielt auch das LSG diese Abwägung für durchaus rechtmäßig und wies die Klage des unterlegenen Bewerbers gegen den Nachbesetzungsbescheid als unbegründet ab. Bewerber sollten also offenen Streit mit dem Praxisabgeber besser vermeiden und bei den Verhandlungen sachlich bleiben.

 

Hinweis: Es ist nach Ansicht des LSG rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Zulassungsgremien die Auswahl des Bewerbers maßgeblich davon abhängig machen, ob die Praxisübergabe in Person des jeweiligen Bewerbers reibungslos verlaufen kann (hier: Zerwürfnis zwischen Kläger und Praxisabgeberin), wenn von der fachlichen Gleichheit zweier Bewerber um einen Vertragsarztsitz auszugehen ist.

 

LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.11.2019 – L 7 KA 36/17

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