Wenn ein Vertragsarzt seine Praxis zur Nachbesetzung ausschreiben möchte, muss er zuvor eine entsprechend nachbesetzungsfähige Praxis aufgebaut haben. Eine nachbesetzungsfähige Praxis beinhalt sowohl den Besitz bzw. Mitbesitz von Praxisräumen und den entsprechenden technischen Voraussetzungen als auch die tatsächliche Arbeit im jeweiligen medizinischen Fachgebiet inklusive der Ankündigung von Sprechzeiten. Das bestätigte jüngst das Sozialgericht Marburg (SG).
Im zugrundeliegenden Fall verzichtete ein Arzt auf seine Zulassung, um diese an ein Medizinisches Versorgungszentrum abzugeben. Die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahren wurde von der Kassenärztlichen Vereinigung mit der Begründung abgelehnt, dass in der abgebenden Praxis bislang keine Tätigkeit in nennenswertem Umfang stattgefunden habe (fehlendes Praxissubstrat). Die geringen Honorarumsätze und Fallzahlen würden offensichtlich machen, dass der Arzt keine nachbesetzungsfähige Praxis aufgebaut habe und folglich eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich sei. Der Arzt hatte bis zu seinem Zulassungsverzicht nur wenige Patienten behandelt; sie lagen zwischen dem 1. Quartal 2019 und dem 1. Quartal 2021 bei insgesamt nur 15 Fällen. Die Fallzahlen der Fachgruppe beliefen sich dagegen allein im 1. Quartal 2019 auf 213 Fälle.
Die dagegen gerichtete Klage wies das SG ab, da auch die Richter davon ausgingen, dass keine fortführungsfähige Praxis vorliege. Es sei unerheblich, ob der Arzt die Praxis wegen der Coronakrise nicht habe aufbauen können oder ob er dies von vornherein nicht beabsichtigte, so die Richter. Maßgeblich für ein Nachbesetzungsverfahren ist allein der Umstand, ob objektiv ein nennenswertes Praxissubstrat vorliegt.
Hinweis: Nach erfolgter Zulassung als Vertragsarzt sind Sie gut beraten, so schnell wie möglich Ihre Praxis mit einem nennenswerten Patientenstamm aufzubauen.