Kosten, die einem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung, Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen, können bei der Erbschaftsteuerberechnung als sogenannte Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass auch Kosten eines Zivilprozesses abziehbar sein können, wenn ein Erbe vermeintlich zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Erblasser noch knapp vier Jahre vor seinem Tod seine Porzellansammlung einem städtischen Museum geschenkt. Nach Eintritt des Erbfalls verklagten seine Erben die Stadt auf Herausgabe der Sammlung und trugen vor, dass der Erblasser geschäftsunfähig gewesen sei. Die Klage blieb jedoch erfolglos, so dass die Erben auf den Prozesskosten sitzenblieben.
Der BFH erkannte die Kosten der Erben nun erbschaftsteuermindernd an und erklärte, dass zu den Nachlassverbindlichkeiten auch Ausgaben zählten, die ein Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlich) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen habe. Die Kosten müssten zur Abziehbarkeit allerdings in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürften nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen.
Hinweis: Zwar dürfen Schulden und Lasten erbschaftsteuerlich nicht abgezogen werden, soweit sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Erbschaftsbesteuerung unterliegen. Diese Regelung gilt aber nur für die vom Erblasser begründeten Schulden und Lasten und ist daher nicht auf Nachlassregelungskosten anwendbar.