Steuernachzahlungen und -erstattungen werden mit einem gesetzlichen Zinssatz von 6 % pro Jahr verzinst. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres. Bei der Einkommensteuer für 2017 werden Zinsen (von 0,5 % pro Monat) daher ab dem 01.04.2019 berechnet.
Wie „teuer“ dieser gesetzliche Zinssatz für Steuerpflichtige bei hohen Steuernachzahlungen sein kann, hat ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen erlebt, das für 2011 eine Einkommensteuernachzahlung von ca. 390.000 € an das Finanzamt leisten musste. Da der Bescheid erst im September 2013 erging, berechnete das Finanzamt Nachzahlungszinsen von 1.950 € pro Monat (= 0,5 % pro Monat, ab April 2013).
Das Ehepaar wollte diesen Zinszugriff vor dem Bundesfinanzhof (BFH) abwenden, scheiterte damit jedoch. Die Bundesrichter urteilten, dass der gesetzliche Zinssatz für Nachforderungszinsen - jedenfalls für Verzinsungszeiträume in 2013 - verfassungsgemäß sei. Nach Gerichtsmeinung liegt weder ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot vor. Der 6%ige Zinssatz war demnach auch im Hinblick auf die Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 nicht zu beanstanden.
Hinweis: Aufgrund der bejahten Verfassungsmäßigkeit der Zinsregelung kam keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Betracht.
Da mit den Nachzahlungszinsen potentielle Liquiditätsvorteile beim Steuerpflichtigen abgeschöpft werden sollen, zog der BFH vergleichend die Anlage- und Finanzierungsmöglichkeiten am Kapitalmarkt und die Zinssätze für kurz- und langfristige Einlagen und Kredite heran. Diese Betrachtung ergab für das Jahr 2013 eine Bandbreite von Zinssätzen zwischen 0,15 % und 14,70 %. Aufgrund dieser Spanne kam der BFH zu dem Ergebnis, dass sich der gesetzliche Zinssatz noch innerhalb der Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte bewegte.