Zur Finanzierung der eigenen Immobilie wird es häufig in Kauf genommen, eine Einliegerwohnung nicht selbst zu nutzen, sondern an fremde Dritte oder nahe Angehörige zu vermieten. Grundsätzlich ist dagegen nichts einzuwenden. Berücksichtigen muss man aber, dass dabei möglicherweise Einkünfte oder Verluste aus Vermietung entstehen, die zu versteuern sind bzw. sich günstig auf die Steuerlast auswirken. Doch wie verhält es sich mit den Kosten für die Wohnung, wenn die Vermietung endet?
Grundsätzlich gilt in diesem Fall: Sofern weiterhin eine positive Einkünfteerzielungsabsicht besteht, können die Aufwendungen auch bei einem Leerstand der Wohnung als Werbungskosten geltend gemacht werden und so die eigene Steuerlast mindern. Ein Beispiel aus Berlin zeigt allerdings, wie man es nicht machen sollte.
In diesem Urteilsfall hatte die Mutter der Grundstückseigentümerin mehrere Jahre lang die Einliegerwohnung bewohnt, war dann aber in ein Seniorenzentrum umgezogen. Die Miete zahlte sie dennoch bis zum Jahresende weiter. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bemängelte, dass ein fremder Dritter das nicht getan hätte. Die Mietzahlungen waren daher im steuerlich unbeachtlichen privaten Bereich angefallen. Das gesamte Mietverhältnis war seit dem Auszug der Mutter nicht mehr anzuerkennen.
Und damit fielen nicht nur die Einnahmen weg, sondern auch sämtliche nach dem Auszug der Mutter angefallenen Betriebskosten und Erhaltungsaufwendungen. Bemühungen um einen anderen Mieter konnte die Wohnungseigentümerin nicht glaubhaft belegen. Die Klage gegen die Nichtanerkennung der Kosten wurde daher zurückgewiesen.
Hinweis: Sie erkennen sich in der Situation wieder und wollen vermeiden, dass Ihnen Kosten nicht anerkannt werden? Wir klären gern mit Ihnen, inwiefern in Ihrem Fall eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt und wie Sie eine Beweisvorsorge treffen können.