Negative Hinzurechnung

Gewerbesteuerminderung durch Verlustanteil einer stillen Gesellschaft

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
28 Mai 2015

Gewerbesteuer ist für Sie als Unternehmer in den vergangenen Jahren immer interessanter geworden. Denn einerseits steigen die Steuersätze kontinuierlich und können somit nicht mehr vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Andererseits wird die Rechtsprechung über Kürzung und Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer immer umfangreicher.

Üblicherweise wird der Gewinn eines Unternehmens als Basis für die Gewerbesteuer herangezogen. Allerdings werden zur letztendlichen Bestimmung des tatsächlich steuerpflichtigen Gewerbeertrags noch diverse Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen. Wobei normalerweise klar ist, dass eine Hinzurechnung den Gewerbeertrag erhöht.

Dass eine Hinzurechnung den Gewerbeertrag auch senken kann, hat nun das Finanzgericht Sachsen (FG) vorgeführt. Dies ist gesetzlich zwar nicht vorgesehen, war im Fall eines Unternehmers aber aus logischen Gründen angebracht. So war bei dem Unternehmer zur Ermittlung seines steuerpflichtigen Gewinns ein Verlustanteil an einer stillen Gesellschaft wieder hinzugerechnet worden. Für die Gewerbesteuer muss dieser Verlustanteil nach Auffassung des FG in Form einer negativen Hinzurechnung in den Gewerbeertrag einfließen: Der Gewinn wird somit gemindert. Der üblicherweise für Hinzurechnungen geltende Freibetrag von 100.000 € kommt laut FG nur bei positiven, nicht aber bei negativen Hinzurechnungen zum Ansatz.

Hinweis: Diese Entscheidung hat eine typische Regelungslücke zugunsten der Steuerzahler geschlossen. Allerdings ist sie für Veranlagungszeiträume vor dem 13.12.2010 ergangen. Ob an ihrem Tenor auch für spätere Zeiträume festzuhalten ist, ließ das FG leider offen.

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