Die umsatzsteuerliche Beurteilung von Fertigarzneimitteln an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses ist immer wieder Gegenstand aktueller Rechtsprechung. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich dazu neu positioniert und ein Schreiben veröffentlicht.
Nach seiner bisherigen Auffassung handelte es sich bei der Abgabe von nicht patientenindividuell hergestellten Medikamenten (sogenannte Fertigarzneimittel) durch ermächtigte Krankenhausambulanzen oder durch eine Krankenhausapotheke im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus um umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Das BMF passt sich nun der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an und ordnet die Abgabe von Fertigarzneimittel einer umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistung zu. Voraussetzung ist, dass es sich um einen integralen Therapiebestandteil handelt, der zur Erreichung der therapeutischen Ziele unentbehrlich ist. Dabei ist die ärztliche Entscheidung über die Notwendigkeit der Behandlung ausschlaggebend. Die Abgabe von Fertigarzneimitteln kann auch eine selbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Heilbehandlung sein, wenn diese für die Heilbehandlung unerlässlich ist (z.B. schmerzstillende oder entzündungshemmende Medikamente).
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn Umsätze, die vor dem 01.01.2023 ausgeführt wurden, umsatzsteuerpflichtig behandelt worden sind. Bei der Rechnungserstellung ist ab sofort zu beachten, dass die Abrechnung der Fertigarzneimittel ohne Umsatzsteuerausweis und mit dem Hinweis auf Umsatzsteuerfreiheit zu erfolgen hat. Andernfalls ist die ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass mit der Umsatzsteuerfreiheit das Recht auf Vorsteuerabzug aus den damit verbundenen Aufwendungen entfällt. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sollte zudem der fehlende Vorsteuerabzug bei der Preisgestaltung kalkuliert werden (z.B. bei der Abrechnung für Privatpatienten). Auch der jeweils geltende Krankenhausapothekenvertrag sollte dahingehend geprüft werden, ob er bereits Regelungen zur Kompensation des wegfallenden Vorsteuerabzugs in Form von Zuschlägen enthält.
Hinweis: Wir empfehlen Ihnen, die Umstellung so schnell wie möglich mit den Abrechnungsdienstleistern zu klären. Hinsichtlich Veranlagung, Rechnungsberichtigung und dem weiteren Vorgehen gegenüber den Krankenkassen sollten Sie sich mit Ihrem steuerlichen und rechtlichen Berater unbedingt abstimmen.