Neues Anwendungsschreiben

Finanzverwaltung überarbeitet Aussagen zum häuslichen Arbeitszimmer

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
16 Dez. 2017

Bürger und Finanzverwaltung streiten sich häufig über die Frage, ob und in welcher Höhe die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können. Bereits im Jahr 2011 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem umfassenden Anwendungsschreiben dargestellt, welche Abzugsgrundsätze hierbei aus Sicht der Finanzverwaltung zu beachten sind.

Nun hat das BMF seine Aussagen in einem neuen Schreiben aktualisiert und dabei insbesondere die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Thematik berücksichtigt. Fünf wichtige Aussagen im Überblick:

  • Mehrere Arbeitszimmer: Haben Erwerbstätige mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten, können sie den Höchstbetrag von 1.250 € pro Jahr nur einmal in Anspruch nehmen (keine Vervielfachung des Höchstbetrags).

  • „Arbeitsecken“: Kosten für „Arbeitsecken“ in auch privat genutzten Räumen dürfen steuerlich nicht abgezogen werden.

  • Nebenräume: Kosten für Küche, Bad und Flur in der Privatwohnung dürfen auch dann nicht (anteilig) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn in der Wohnung bzw. dem Haus ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer liegt.

  • Ermittlung des abzugsfähigen Raumkostenanteils: Die anteilig auf ein Arbeitszimmer entfallenden Kosten einer Wohnung bzw. eines Hauses können grundsätzlich folgendermaßen berechnet werden: Fläche des Arbeitszimmers / Gesamtwohnfläche der Wohnung einschließlich des Arbeitszimmers. In die Gesamtwohnfläche einzubeziehen sind die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören - nicht jedoch die Flächen der sogenannten Zubehörräume (z.B. Garagen). Für im Keller belegene Arbeitszimmer formuliert das BMF eigene Aufteilungsmaßstäbe.

  • Raumkostenabzug in Zeiten der Nichtbeschäftigung: Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers können auch in Zeiten einer Nichtbeschäftigung (z.B. bei Arbeitslosigkeit, Mutterschutz oder Elternzeit) abgesetzt werden, wenn und soweit dem Steuerpflichtigen ein Kostenabzug bei späterer betrieblicher oder beruflicher Tätigkeit zustehen würde.

Das könnte Sie interessieren

19Apr.2017

Häusliches Arbeitszimmer: Höchstbetrag von 1.250 € gilt pro Person

Erwerbstätige können die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer mit maximal 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, wenn ihnen für ihre ...

Mehr erfahren
11Mai2017

Häusliches Arbeitszimmer: Welche Fallstricke beachtet werden sollten

Wenn Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten, können sie die Kosten für ihr Homeoffice unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten absetzen. Die Steuerberaterkammer ...

Mehr erfahren
07Aug.2018

Privat mitgenutzte Arbeitszimmer: Einsprüche gegen Kostenaberkennung allgemein zurückgewiesen

Bereits im Jahr 2015 hatte der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abgesetzt werden kann, wenn es ausschließlich ...

Mehr erfahren
15Juni2017

Häusliches Arbeitszimmer: Wann Selbständige ihre Raumkosten (beschränkt) abziehen können

Selbständige dürfen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen, wenn der Raum der Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen ...

Mehr erfahren
23Mai2017

Häusliches Arbeitszimmer: BFH: Raumkosten können auch für Praxisinhaber abziehbar sein

Selbständige dürfen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen, wenn der Raum der Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen ...

Mehr erfahren
17Nov.2020

Rechtsanwalt im Nebenberuf: Häusliches Arbeitszimmer ist nicht unbeschränkt abziehbar

Erwerbstätige können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen, wenn der Raum der Mittelpunkt ...

Mehr erfahren