Beamte können durch Weisung des Dienstherrn zur Teilnahme an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung verpflichtet werden, wenn es sich um bloße Anpassungsfortbildungen handelt. Dabei muss allerdings ein mögliches Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Auswahl der Teilnehmer beachtet werden. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).
Geklagt hatte ein Hauptbrandmeister, der bei der Berufsfeuerwehr tätig ist. Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem der Rettungsdienst. Aufgrund seiner Ausbildung als Rettungsassistent wurde er in der Vergangenheit gemeinsam mit einem Rettungssanitäter in der Notfallrettung eingesetzt. Er nahm hierbei die Aufgabe des Patientenbetreuers wahr.
Ende Juli 2017 änderten sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Danach sind bei der Notfallrettung die Krankenkraftwagen mit Notfallsanitätern anstelle von Rettungsassistenten zu besetzen. Dadurch stieg der Bedarf an entsprechend qualifiziertem Personal. Der Kläger erhielt von seinem Dienstherrn die Weisung, ab Januar 2019 an einem fünfwöchigen Ergänzungslehrgang zum Notfallsanitäter mit anschließender Ergänzungsprüfung teilzunehmen. An diesem Lehrgang nahm der Kläger jedoch nicht teil. Widerspruch, Klage und Berufung gegen die ihm erteilten Weisungen blieben ohne Erfolg.
Das BVerwG hob die Urteile der Vorinstanzen nach Revision des Klägers auf und stellte die Rechtswidrigkeit der Weisung fest. Diese war zwar hinreichend bestimmt, allerdings fehlte die Beteiligung des Personalrats. Dieser hat nach dem einschlägigen Landesgesetz ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Teilnehmern an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung. Eine solche Auswahl hat in der Tat stattgefunden, da nicht alle hierfür in Betracht kommenden Rettungsassistenten verpflichtet wurden.