Wer beim Finanzamt keine Steuererklärungen einreicht, muss mit der Schätzung seiner Besteuerungsgrundlagen rechnen. In einer neuen Verfügung hat das Bayerische Landesamt für Steuern nun zusammengefasst, welche Regeln die Finanzämter bei ihren schätzweisen Berechnungen beachten sollten. Danach gilt:
Fundstelle/n:
BayLfSt, Vfg. v. 04.07.2016 – S 0335.1.1-4/2 St42