Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Mann und Frau erhalten keinen Splittingtarif

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
01 Sept. 2017

Homosexuelle Paare mit eingetragener Lebenspartnerschaft wurden im Jahr 2013 einkommensteuerrechtlich vollständig mit Eheleuten gleichgestellt, so dass sie unter anderem Zugang zur Zusammenveranlagung und dem damit verbundenen Splittingvorteil erhielten.

Hinweis: Diese Gleichstellung wirkt sich besonders vorteilhaft aus, wenn nur einer der Partner etwas verdient hat, denn durch die Zusammenveranlagung lässt sich bei ihm dann der komplette Grundfreibetrag des Nichtverdiener-Partners (derzeit 8.820 €) nutzen.

Ob auch verschiedengeschlechtliche Paare ohne Trauschein vom Splittingvorteil profitieren können, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem ein Mann und eine Frau gemeinsam mit vier Kindern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebten. Vor dem BFH wollten sie durchsetzen, dass das Finanzamt ihnen ebenfalls die Zusammenveranlagung und den Splittingtarif gewährt. Die Bundesrichter lehnten dies jedoch ab und wiesen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 hin, nach der nur Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes in den Genuss der steuerlichen Vorteile für Ehegatten kommen. Nur derartige Partnerschaften sind herkömmlichen Ehen hinsichtlich der durch sie erzeugten rechtlichen Bindungen und gegenseitigen Einstandspflichten derart angenähert, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen ist. Ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft besteht diese „rechtliche Verfestigung“ nicht, so dass in diesen Fällen auch keine Gleichstellung mit Eheleuten erfolgen darf.

Hinweis: Wollen Paare in den Genuss des Splittingtarifs kommen, müssen sie also zwingend eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Steuerlich entscheidend ist allein das standesamtliche Jawort - die kirchliche Trauung zählt nicht. Der Splittingvorteil kann selbst für Jahre genutzt werden, in denen die Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft nur an einem Tag bestanden hat. Für einen Anspruch auf Zusammenveranlagung in 2017 genügt es also, wenn sich Paare erst am 31.12.2017 das Jawort geben.

Das könnte Sie interessieren

18Okt.2019

Gleichgeschlechtliche Paare: Nachträgliche Zusammenveranlagung ist möglich

Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz haben gleichgeschlechtliche Paare seit August 2001 die Möglichkeit, eine eheähnliche Verbindung in Form einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ...

Mehr erfahren
22Dez.2015

Lohnsteuerabzugsmerkmale: Eingetragene Lebenspartner werden in elektronisches Verfahren integriert

Seit 2013 ist im Einkommensteuergesetz geregelt, dass die für Ehegatten und Ehen geltenden steuerlichen Vergünstigungen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften ...

Mehr erfahren
05Nov.2018

Lohnsteuerabzug 2018: Faktorverfahren kann bis zum 30. November beantragt werden

Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann über die Wahl der Steuerklasse selbst beeinflussen, wie viel Lohnsteuer vom Arbeitslohn monatlich ...

Mehr erfahren
12Dez.2018

Gleichgeschlechtliche Paare: Ehegattensplitting rückwirkend möglich

Es war ein langer Kampf: Nachdem im Jahr 2001 als vorübergehende Legitimierung gleichgeschlechtlicher Paare das Lebenspartnerschaftsgesetz ins Leben gerufen worden war, wurde ...

Mehr erfahren
25Jan.2017

Erbschaftsteuer: Unverheiratete müssen nicht wie Eheleute behandelt werden

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner werden bei der Erbschaftsteuer besonders begünstigt: Sie fallen in die günstigste Steuerklasse I mit Steuersätzen zwischen 7 % ...

Mehr erfahren
16Jan.2016

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Lebenspartner müssen für Steuerklasse I standesamtlich verpartnert sein

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht unterteilt Erwerber in drei verschiedene Steuerklassen, die günstigste Steuerklasse I wird unter anderem Ehegatten und Lebenspartnern ...

Mehr erfahren