Nichtgelieferte Blockheizkraftwerke

Berichtigung von Anzahlungsrechnungen

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
03 Aug. 2020

Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste im folgenden Urteilsfall über die Möglichkeit der Berichtigung von Anzahlungsrechnungen für später nichtgelieferte Blockheizkraftwerke entscheiden.

Im Urteilsfall ging es um eine GmbH, die in den Jahren 2011 bis 2013 Blockheizkraftwerke an Kunden verkaufte. Fast alle Kunden leisteten eine Anzahlung in Höhe von jeweils 40.000 € zuzüglich Umsatzsteuer. Die GmbH stellte darüber eine Anzahlungsrechnung mit Umsatzsteuerausweis aus. Der verbleibende Kaufpreis sollte über einen Leasingvertrag finanziert werden. In der Folge wurde jedoch kein Blockheizkraftwerk geliefert.

Im Jahr 2013 wurde die GmbH zahlungsunfähig. Das Finanzamt meldete nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für das Jahr 2013 ca. 377.000 € zur Insolvenztabelle an. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die vereinnahmten Anzahlungen umsatzsteuerpflichtig seien. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage sei erst zulässig, wenn die Anzahlung an die Kunden zurückgezahlt werden würde.

Der Insolvenzverwalter der GmbH widersprach, da hier keine Rückabwicklung von geleisteten Anzahlungen, sondern eine Stornierung von Leasingrechnungen vorliege. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzamt habe den Umsatzsteuerbetrag zutreffend ermittelt. Der in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag sei zutreffend und erfülle daher nicht die Voraussetzungen für einen Berichtigungstatbestand. Dass letztendlich kein Blockheizkraftwerk geliefert worden sei, sei für die Steuerentstehung irrelevant. Entscheidend sei allein die gegenüber den anzahlenden Kunden nach außen geäußerte Absicht zur Leistungserbringung. Die Kunden hätten nicht erkennen können, dass die Lieferung der Blockheizkraftwerke unsicher sein könnte.

Hinweis: Wenn ein Unternehmer Anzahlungen vereinbart, ohne die geschuldete Leistung zu erbringen, ist erst mit Rückgewähr der Anzahlung eine Minderung der Bemessungsgrundlage zulässig. Da die Anzahlungen nicht an die Kunden zurückgezahlt wurden, lag auch keine Minderung der Bemessungsgrundlage vor.

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