Durch eine Schenkung können Sie bereits zu Lebzeiten einen Teil Ihres Besitzes an Ihre Nachkommen übergeben. Sie können auch unter der Bedingung schenken, dass der Beschenkte zwar das Gut bekommt, aber Sie selbst noch die Erträge daraus erhalten (sogenannter Nießbrauch). Was aber gilt, wenn der Schenker kurze Zeit nach der Schenkung verstirbt? Muss der Beschenkte dann noch einmal Steuern zahlen? Das Finanzgericht Köln (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Die Klägerin war Alleinerbin und mit der Erblasserin nicht verwandt. Die Erblasserin schloss eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung und Beitragsrückgewähr bei Tod ab. Nach den Versicherungsbedingungen sollte die Erblasserin als Versicherungsnehmerin gegen Zahlung eines Einmalbetrags bis zum Tod der versicherten Person (der Klägerin) eine monatliche Rente erhalten. Bei deren Tod sollte der Einmalbetrag ohne Zinsen und abzüglich bereits geleisteter Rentenzahlungen zurückgezahlt werden. Mit Schenkungsvertrag vom 04.11.2016 trat die Erblasserin mit Zustimmung der Versicherung unentgeltlich ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin ab. Dabei behielt sich die Erblasserin einen lebenslangen, unentgeltlichen Nießbrauch an den monatlichen Rentenzahlungen vor. Außerdem vereinbarten die Klägerin und die Erblasserin im Schenkungsvertrag einige Widerrufs- und Rückforderungsrechte der Erblasserin. Des Weiteren sollte die Erblasserin eventuell anfallende Schenkungsteuer tragen. Im Januar 2017 wurde für diese Schenkung Schenkungsteuer festgesetzt. Kurz darauf, im Juli 2017, verstarb die Erblasserin. Die Klägerin ließ sich im November 2017 die Versicherung auszahlen. Das Finanzamt änderte daraufhin den ursprünglichen Schenkungsteuerbescheid und erhöhte den steuerpflichtigen Erwerb. Außerdem setzte es für den Erwerb von Todes wegen mit Erbschaftsteuerbescheid Erbschaftsteuer fest.
Das FG sah die Klage der Erbin als begründet an. Das Finanzamt hatte zu Unrecht einen Erwerb von Todes wegen angenommen. Es gab auch keine Schenkung unter Lebenden, für die Schenkungsteuer mit dem Tod der Erblasserin angefallen war. Die Klägerin hatte mit dem Tod der Erblasserin keine weiteren Rechte hinsichtlich der Rentenversicherung erworben. Sie war bereits vorher Versicherungsnehmerin. Vielmehr war alles bereits im Schenkungsvertrag enthalten. Damals gingen bereits zu Lebzeiten alle Rechte und Pflichten an die Klägerin über. Widerrufsrechte und Nießbrauchsvorbehalt standen dem Ganzen auch nicht entgegen. Erlischt der Nießbrauch beim Tod des Nießbrauchers, so liegt darin keine erneute bereichernde Zuwendung. Es darf daher der steuerliche Erwerb nicht noch einmal neu berechnet werden.
Hinweis: Im Fall einer Schenkung stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.