Organschaft

BMF äußert sich zur atypisch stillen Gesellschaft

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
17 Dez. 2015

Neben „regulären“ Gesellschaftern ist es auch möglich, dass sich stille Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft beteiligen. Diese leisten einen Gesellschafterbeitrag (meistens in Form von Geld) und erhalten im Gegenzug eine Gewinn- oder eine Verlustbeteiligung.

Dabei sind typisch stille Beteiligungen von atypisch stillen Beteiligungen zu unterscheiden:

  • Ein typisch stiller Gesellschafter erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen, die mit einem Steuersatz von 25 % abgegolten sind, es sei denn, er ist neben seiner stillen Beteiligung auch zu mehr als 10 % „regulärer“ Gesellschafter an der betroffenen Gesellschaft.

  • Ein atypisch stiller Gesellschafter hat dagegen gewerbliche Einkünfte und muss sie der vollen Progression unterwerfen.

Die Unterscheidung zwischen typisch und atypisch muss im Einzelfall anhand der konkreten Umstände erfolgen. Grundsätzlich gilt: Je umfangreicher die Mitsprache- und Kontrollrechte des Gesellschafters bzw. je umfangreicher die Beteiligung an den stillen Reserven der Kapitalgesellschaft, desto eher liegt eine atypisch stille Gesellschaft vor.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt klargestellt, dass eine atypisch stille Gesellschaft, bei der ein Gesellschafter am Handelsgewerbe einer GmbH beteiligt ist, weder Organmuttergesellschaft noch Organtochter im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft (Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen zu einer Besteuerungseinheit) sein kann. Auch die GmbH selbst vermag diese Position nicht einzunehmen, denn aufgrund der atypisch stillen Beteiligung kann sie naturgemäß nicht ihren „ganzen“ Gewinn abführen.

Mithin ist eine GmbH, an der eine Person atypisch still beteiligt ist, stets körperschaftsteuerpflichtig.

Hinweis: Das BMF weist darauf hin, dass - sollte bislang eine solche Organschaft im Einzelfall durch die Finanzämter anerkannt worden sein - die Anerkennung aus Billigkeitsgründen fortbesteht, sofern sie bis zum 20.08.2015 erfolgt ist.

Das könnte Sie interessieren

05Apr.2019

Stille Beteiligung: Bloßes Verwandtschaftsverhältnis führt noch nicht zum tariflichen Steuersatz

Will man mit seinem Unternehmen am Markt bestehen, muss man langfristig ausreichend liquide sein. Um dies zu erreichen, kann man genügend Eigenkapital im Unternehmen liegenlassen, ...

Mehr erfahren
16März2016

Stille Gesellschaft: Ohne ausreichendes Risiko sind die Gesellschafter nur Kapitalanleger

Haben Sie schon einmal daran gedacht, einem Bekannten Geld für seine unternehmerische Tätigkeit zu leihen? Vielleicht hat er Ihnen eine Gewinnbeteiligung zugesichert? Eine ...

Mehr erfahren
08Juni2016

Kinder-GbR: Keine befristete GbR-Beteiligung bei minderjährigen Familienangehörigen

Jeder Mensch hat im Laufe eines Jahres gewisse Aufwendungen zu tragen, die seine Existenz sichern. Dieses Existenzminimum verschiebt sich im Laufe der Jahre durch die Inflation. ...

Mehr erfahren
26Sept.2015

Steuerbegünstigter Aufgabegewinn: Ausgliederung einer 100%igen Kapitalbeteiligung zum Buchwert ist zulässig

Gewinne, die bei einer Betriebsaufgabe erzielt werden, können einem ermäßigten Einkommensteuersatz unterliegen, sofern in einem einheitlichen Vorgang alle stillen Reserven ...

Mehr erfahren
22März2019

Umstrukturierung: Abwärtsverschmelzung mit ausländischen Anteilseignern

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, welche Risiken bei einer Umwandlung zu beachten sind und wie schnell eine solche aus steuerlicher Sicht auch scheitern ...

Mehr erfahren
23März2017

Umwandlungen: Zur Steuerfreiheit von Verschmelzungen im Drittland

Aufgrund der zunehmenden Globalisierung nehmen Fallgestaltungen zu, in denen es zu grenzüberschreitenden Beteiligungs- oder gar Konzernstrukturen kommt. Oftmals haben inländische ...

Mehr erfahren