Die ertragsteuerliche Organschaft wird in der Literatur häufig als Kern des Konzernsteuerrechts bezeichnet. Die steuerlichen Vorteile sind beträchtlich:
Verrechnung von Verlusten der Tochter-Kapitalgesellschaften mit Gewinnen der Muttergesellschaft oder anderer Kapitalgesellschaften im Organschaftsverbund
Vermeidung der 5%igen Schachtelstrafe
Keine Kapitalertragsteuer auf Gewinnabführungen
Leider verlangt die Organschaft dem steuerlichen Anwender jedoch einiges ab. Selbst wenn die hohen formalen Hürden genommen werden, ist die buchhalterische und steuererklärungstechnische Umsetzung schwierig. Ein bekanntes Minenfeld stellen dabei sogenannte vororganschaftlich und organschaftlich verursachte Mehr- bzw. Minderabführungen dar. Diese entstehen bei Abweichungen zwischen der Handels- und der Steuerbilanz.
Als ob dies nicht schon schwierig genug wäre, konstruiert die Finanzverwaltung auch noch außerorganschaftlich verursachte Mehr- bzw. Minderabführungen, die zum Teil von der Literatur vehement verneint werden.
In einem Fall vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz erteilten die Richter zumindest in einem Punkt der Meinung der Finanzverwaltung eine Absage: Dort wurden zwei Tochtergesellschaften einer Kapitalgesellschaft im Jahr 2008 auf diese verschmolzen (Aufwärtsverschmelzung), zu den beiden Gesellschaften bestand keine Organschaft. Die übernehmende Kapitalgesellschaft war jedoch bereits seit 2007 ihrerseits Organgesellschaft der Klägerin.
Zutreffend wurde handelsrechtlich ein sogenanntes Step-up vorgenommen, das heißt, es wurden die Verkehrswerte angesetzt, während steuerlich die Buchwerte verwendet wurden. Dadurch kam es zu einer Mehrabführung. Während die Beteiligten sich über diesen Punkt einig waren, stritten sie über die Frage, ob die Ursache dieser Mehrabführung in der organschaftlichen Zeit (so die Klägerin) oder in der vororganschaftlichen Zeit (so das Finanzamt) lag.
Die Rechtsfolgen sind völlig unterschiedlich, denn nur bei einer vororganschaftlichen Verursachung fingiert das Gesetz eine Ausschüttung, die bei der Klägerin zu einem Gewinn von ca. 600.000 € geführt hätte.
Die Richter teilten jedoch die Meinung der Klägerin und lehnten grundsätzlich für diesen Fall eine außer- bzw. vororganschaftliche Verursachung ab. Die gesetzliche Formulierung lasse nicht den Schluss zu, dass das Merkmal in "vororganschaftlicher Zeit" mehr als eine rein zeitliche Interpretation zulasse.
Hinweis: Das letzte Wort ist aber noch nicht gesprochen. Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, dort ist das Verfahren anhängig.