Organschaft

Keine Verkürzung der Mindestlaufzeit bei konzerninterner Umwandlung

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
10 Nov. 2016

Eine ertragsteuerliche Organschaft bietet viele Vorteile: So können beispielsweise Verluste einer Organtochtergesellschaft mit Gewinnen eines Organträgers (Muttergesellschaft) verrechnet werden, was ohne die Organschaft nicht möglich wäre. Diese Vorteile erkauft sich ein Konzern (bestehend aus Mutter- und Tochtergesellschaft) jedoch unter hohen bürokratischen Hürden. So muss beispielsweise ein sehr genau formulierter Ergebnisabführungsvertrag geschlossen werden.

Zudem binden sich beide Gesellschaften für mindestens fünf Jahre aneinander. Dies ist die vom Gesetz vorgesehene Mindestlaufzeit einer Organschaft, um missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern. Die Mindestlaufzeit darf nach dem Gesetz nur unterschritten werden, wenn für die Kündigung des Organschaftsverhältnisses ein wichtiger Grund vorliegt.

Die Frage ist nur, wann ist ein solcher wichtiger Grund gegeben? In ihren Körperschaftsteuer-Richtlinien schreibt die Finanzverwaltung, dass zum Beispiel die Veräußerung der Organtochtergesellschaft stets ein wichtiger Grund ist. Dies nutzten Konzerne in der Vergangenheit sehr oft, um Organschaften frühzeitig zu beenden, indem Sie Tochtergesellschaften einfach im Konzern „umhingen“, das heißt an eine andere Gesellschaft im selben Konzern veräußerten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied allerdings 2013 in einem Urteil, dass dies kein wichtiger Grund sei, denn die Veräußerung innerhalb eines Konzerns stehe in dessen freien Belieben, die Meinung der Finanzverwaltung sei also falsch bzw. auf konzernexterne Veräußerungen zu beschränken.

Eine findige GmbH versuchte daher in einem aktuellen Fall, die Ansicht des BFH zu umgehen, und verkaufte eine Organtochtergesellschaft nicht innerhalb ihres Konzerns, sondern wandelte sie innerhalb ihres Einflussbereichs um.

Die Richter des Finanzgerichts Hessen ließen sich jedoch hiervon nicht überzeugen und wendeten die Rechtsprechung des BFH analog an, das heißt, gleichgültig, ob innerhalb des Konzerns veräußert oder umgewandelt wird - es handelt sich niemals um einen wichtigen Grund.

Hinweis: Folge der Nichtanerkennung als wichtiger Grund ist, dass die Mindestlaufzeit der Organschaft als verletzt anzusehen ist und damit die Organschaft von Anfang an als gescheitert gilt.

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