Organschaft

Verspätete Aufstellung des Jahresabschlusses gefährdet Organschaft

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
23 Jan. 2017

Zwar bietet die Errichtung einer ertragsteuerlichen Organschaft zahlreiche Vorteile, wie zum Beispiel die Möglichkeit, Verluste einer Tochtergesellschaft mit Gewinnen der Muttergesellschaft zu verrechnen. Jedoch erkauft man sich diese Vorteile mit einem deutlich erhöhten Aufwand für die Einhaltung diverser Vorschriften.

Zu diesen Vorschriften zählt unter anderem das sogenannte Durchführungsgebot des Ergebnisabführungsvertrags. Danach ist die Organgesellschaft verpflichtet, ihren Gewinn nicht nur rein formell per Vertrag, sondern auch tatsächlich an den Organträger abzuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann diese Abführung durch Zahlung oder durch die Verrechnung gegenseitiger Ansprüche (z.B. Buchung auf einem Verrechnungs- oder Kontokorrentkonto) erfolgen.

In einem aktuell entschiedenen Fall vereinbarten zwei Kapitalgesellschaften untereinander eine Organschaft, die erstmals ab 2007 gelten sollte. Der Ergebnisabführungsvertrag genügte allen Formerfordernissen und war daher anzuerkennen. Die Organgesellschaft (die Tochter-GmbH) stellte ihren Jahresabschluss am 04.03.2010 auf und gab unmittelbar danach die Steuererklärung beim Finanzamt ab. Dort wurde ein der Organträgerin (der Mutter-GmbH) zuzurechnendes Einkommen in Höhe von ca. 680.000 € erklärt.

Da die Muttergesellschaft zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits seit einem Jahr aus dem Handelsregister gelöscht war, erkannte das Finanzamt die Organschaft nicht an.

Der BFH pflichtete dem Finanzamt darin bei. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Tatsache, dass - selbst wenn die Muttergesellschaft eine entsprechende Forderung eingebucht hätte - die Abführung durch die Organgesellschaft nicht mehr hätte erfolgen können, da der endgültige Jahresabschluss erst mit der Feststellung am 04.03.2010 festgestanden hatte. Hätte die Tochtergesellschaft den Jahresabschluss rechtzeitig aufgestellt, hätte die Gewinnabführung noch vor der Löschung der Muttergesellschaft aus dem Handelsregister erfolgen können.

Hinweis: Achten Sie gerade bei Organschaften auf die gesetzesmäßigen Fristen für die Aufstellung des Jahresabschlusses. Dabei gilt: je größer die Gesellschaft, desto geringer die Frist für die Aufstellung. Aber auch bei kleinen Kapitalgesellschaften beträgt die Frist in der Regel längstens ein Jahr.

Das könnte Sie interessieren

03Juni2015

Organschaft: Wann ist eine Bilanz fehlerhaft?

Die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft bietet große steuerliche Vorteile. So muss eine Mutterkapitalgesellschaft - ohne Vorliegen einer Organschaft - Ausschüttungen ...

Mehr erfahren
03Juni2015

Organschaft: Wann ist eine Bilanz fehlerhaft?

Die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft bietet große steuerliche Vorteile. So muss eine Mutterkapitalgesellschaft - ohne Vorliegen einer Organschaft - Ausschüttungen ...

Mehr erfahren
26Mai2017

Pensionsrückstellungen: Geänderte Abzinsung gefährdet Organschaft nicht

Zu Beginn des Jahres 2016, als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit der Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses für 2015 beschäftigt waren, stellte sich eine Bilanzposition ...

Mehr erfahren
31Dez.2019

Organschaft: Anerkennung nur bei bilanzieller Abbildung der Organschaft

„Und jedem Anfang wohnt ein Zauber inne“, sagte einst Hermann Hesse - ganz offensichtlich und nachweisbar dachte er dabei allerdings nicht an das Rechtsinstitut der ertragsteuerlichen ...

Mehr erfahren
03Aug.2016

Organschaft: Durchführungsfiktion des Gewinnabführungsvertrags

Die Vereinbarung einer ertragsteuerlichen Organschaft zwischen zwei Kapitalgesellschaften (Mutter- und Tochtergesellschaft) bietet eine Vielzahl von steuerlichen Vorteilen. ...

Mehr erfahren
24Aug.2019

Umsatzsteuerliche Organschaft: Beendigung und deren Folgen

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) hat zur Beendigung einer Organschaft und deren Folgen Stellung genommen. Im Fokus stehen hier insbesondere die Gründe für das ...

Mehr erfahren