Zwar bietet die Errichtung einer ertragsteuerlichen Organschaft zahlreiche Vorteile, wie zum Beispiel die Möglichkeit, Verluste einer Tochtergesellschaft mit Gewinnen der Muttergesellschaft zu verrechnen. Jedoch erkauft man sich diese Vorteile mit einem deutlich erhöhten Aufwand für die Einhaltung diverser Vorschriften.
Zu diesen Vorschriften zählt unter anderem das sogenannte Durchführungsgebot des Ergebnisabführungsvertrags. Danach ist die Organgesellschaft verpflichtet, ihren Gewinn nicht nur rein formell per Vertrag, sondern auch tatsächlich an den Organträger abzuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann diese Abführung durch Zahlung oder durch die Verrechnung gegenseitiger Ansprüche (z.B. Buchung auf einem Verrechnungs- oder Kontokorrentkonto) erfolgen.
In einem aktuell entschiedenen Fall vereinbarten zwei Kapitalgesellschaften untereinander eine Organschaft, die erstmals ab 2007 gelten sollte. Der Ergebnisabführungsvertrag genügte allen Formerfordernissen und war daher anzuerkennen. Die Organgesellschaft (die Tochter-GmbH) stellte ihren Jahresabschluss am 04.03.2010 auf und gab unmittelbar danach die Steuererklärung beim Finanzamt ab. Dort wurde ein der Organträgerin (der Mutter-GmbH) zuzurechnendes Einkommen in Höhe von ca. 680.000 € erklärt.
Da die Muttergesellschaft zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits seit einem Jahr aus dem Handelsregister gelöscht war, erkannte das Finanzamt die Organschaft nicht an.
Der BFH pflichtete dem Finanzamt darin bei. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Tatsache, dass - selbst wenn die Muttergesellschaft eine entsprechende Forderung eingebucht hätte - die Abführung durch die Organgesellschaft nicht mehr hätte erfolgen können, da der endgültige Jahresabschluss erst mit der Feststellung am 04.03.2010 festgestanden hatte. Hätte die Tochtergesellschaft den Jahresabschluss rechtzeitig aufgestellt, hätte die Gewinnabführung noch vor der Löschung der Muttergesellschaft aus dem Handelsregister erfolgen können.
Hinweis: Achten Sie gerade bei Organschaften auf die gesetzesmäßigen Fristen für die Aufstellung des Jahresabschlusses. Dabei gilt: je größer die Gesellschaft, desto geringer die Frist für die Aufstellung. Aber auch bei kleinen Kapitalgesellschaften beträgt die Frist in der Regel längstens ein Jahr.