Die ertragsteuerliche Organschaft bietet immense steuerliche Vorteile. Nur sie ermöglicht es, Verluste der Tochtergesellschaft mit Gewinnen der Muttergesellschaft zu verrechnen. Weiterhin entfällt eine 5%ige Versteuerung von Gewinnen, die von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft abgeführt werden. Allerdings setzt der Staat für die Anerkennung einer Organschaft hohe Hürden und über einige dieser Hürden streitet sich die Exekutive regelmäßig mit der Judikative.
Davon ist auch die Ausgleichszahlung an Minderheitsgesellschafter betroffen. Das Aktiengesetz schreibt vor, dass Minderheitsgesellschafter einen Ausgleich dafür bekommen müssen, dass die Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführt. Fraglich war jedoch stets, ob dieser Ausgleich nur fix sein durfte (was betriebswirtschaftlich oft ein großes Problem war) oder ob es auch eine variable Komponente geben durfte. Die Finanzverwaltung akzeptierte teilweise variable und an den Gewinn der Organgesellschaft gekoppelte Ausgleichszahlungen; der BFH urteilte 2017 allerdings, dass die Ausgleichszahlung sich nicht am Gewinn der Organgesellschaft orientieren dürfe. Als Reaktion auf das Urteil änderte der Gesetzgeber im Dezember 2018 den maßgeblichen Passus im Gesetz und erlaubte eine teilweise gewinnorientierte Ausgleichszahlung.
In einem aktuellen Schreiben erläutert das Bundesfinanzministerium die neuen gesetzlichen Regeln im Detail und versucht Praxisfragen zu beantworten. Dabei geht es insbesondere um die Höchstgrenze des variablen Anteils.
Hinweis: Wird der gesetzlich vorgegebene Höchstbetrag überschritten, wird das Organschaftsverhältnis insgesamt nicht anerkannt. Geschieht dieser Fehler innerhalb der ersten fünf Jahre der Organschaft, gilt dies sogar rückwirkend für die gesamte Anfangszeit der Organschaft.