Organschaft

Vorsteueraufteilung nach Nutzungszeiten?

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
03 Mai 2019

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte sich mit der Frage der Vorsteueraufteilung im Organkreis im Fall eines Arztes zu beschäftigen, der eine radiologische Praxis, aus der er steuerfreie Umsätze erzielte, betrieb.

Zusätzlich war er Organträger einer GmbH, die insbesondere Kernspintomographieanlagen oder radiologische Geräte anderer Ärzte vermietete. Dazu hatte die GmbH in einem Ärztehaus mehrere Etagen angemietet und diese zum Betrieb entsprechender Praxen eingerichtet. Nutzungsverträge für diese Praxen schloss die GmbH sowohl mit dem Arzt selbst als auch mit einer anderen Ärztin.

In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen behandelte der Arzt die zwischen der GmbH und ihm getätigten Umsätze aus den Nutzungsverträgen aufgrund der bestehenden Organschaft als nichtsteuerbare Innenumsätze. Dagegen unterwarf er die Umsätze zwischen der GmbH und der Ärztin dem Regelsteuersatz. Die Vorsteuer kürzte er um die Anteile der auf ihn entfallenden vertraglich vereinbarten Nutzungskapazitäten.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung beurteilte das Finanzamt diese Vorsteueraufteilung als nicht sachgerecht. Es stellte auf die Umsätze des gesamten Organkreises ab und gewährte lediglich einen abziehbaren Vorsteueranteil in Höhe von 5,73 %

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, dass sich ein Unternehmer, der eine Vorsteueraufteilung nach der wirtschaftlichen Zurechnung der Umsätze vornehme, beim Vorliegen einer Organschaft daran orientieren müsse, dass die Organgesellschaft nicht mehr als eigenes Unternehmen existiere. Vielmehr liege hier nur noch ein Gesamtunternehmen des Organträgers vor.

Der Arzt hingegen habe die Verhältnisse innerhalb der GmbH isoliert betrachtet. Die Vorsteueraufteilung führe daher zu keiner sachgerechten wirtschaftlichen Zurechnung der Umsätze. Zudem sei diese unzutreffend, da sie auf die vereinbarte Nutzungszeit der Geräte laut der Mietverträge abstelle. Es liege kein Anhaltspunkt vor, dass diese Nutzungszeiten der tatsächlichen Verwendung entsprächen. Die tatsächlichen Nutzungszeiten der Praxen seien vom Arzt nicht erhoben worden und nicht bekannt. Die Vorsteueraufteilung des Arztes wurde daher verworfen.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat nun zu entscheiden, ob im Rahmen der Vorsteueraufteilung auf die beabsichtigten Nutzungszeiten der Räume und Geräte durch die Mieter abgestellt werden kann. Hätte der Arzt entsprechende Aufzeichnungen über die tatsächlichen Nutzungszeiten vorlegen können, wären diese vermutlich für die Vorsteueraufteilung herangezogen worden.

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