Besonders in Ballungsräumen ist die Suche nach einem Parkplatz häufig ein zeitaufwändiges und nervenaufreibendes Unterfangen. Um seinen Arbeitnehmern die Mühen der ständigen Parkplatzsuche zu ersparen, hatte ein Arbeitgeber aus Nordrhein-Westfalen vor ein paar Jahren Stellplätze in einem Parkhaus am Unternehmensort angemietet und seinen Arbeitnehmern gegen eine hälftige Kostenbeteiligung zur Verfügung gestellt. Mit diesem Schritt wollte er insbesondere Mitarbeiter mit Auswärtsterminen entlasten, die nach ihrer Rückkehr zum Betrieb immer wieder erneut einen öffentlichen Parkplatz suchen mussten. Weiterer positiver Effekt war, dass die Arbeitnehmer ihre Arbeit nicht mehr mehrmals täglich unterbrechen mussten, um ihre meist zweistündige Parkberechtigung zu verlängern, so dass die Anmietung der Stellplätze letztlich einen ungestörten Betriebsablauf sicherstellen sollte.
Das Finanzamt ging davon aus, dass der Arbeitgeber mit der Parkraumüberlassung eine umsatzsteuerbare und -steuerpflichtige sonstige Leistung an seine Mitarbeiter erbracht hatte, so dass die Zuzahlungen der Mitarbeiter der Umsatzsteuer unterliegen müssten. Der Arbeitgeber vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Parkraumüberlassung im eigenen unternehmerischen Interesse erfolgt sei und deshalb ein nicht steuerbarer Vorgang angenommen werden müsse.
Der Bundesfinanzhof urteilte nun, dass der Umsatzsteuerzugriff des Finanzamts rechtmäßig war. Der Arbeitgeber hatte mit der verbilligten Parkraumüberlassung entgeltliche Leistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erbracht. Dass diese Leistungen überwiegend zu unternehmerischen Zwecken des Arbeitgebers erbracht worden waren, ist nach Gerichtsmeinung unerheblich. Zwar unterscheidet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Steuerbarkeit von unentgeltlichen Leistungen danach, ob sie dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers oder dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers dienen. Diese Differenzierung lässt sich nach Gerichtsmeinung aber nicht auf entgeltliche Leistungen wie im Urteilsfall übertragen.
Hinweis: Wer seinen Arbeitnehmern Parkraum gegen Zuzahlungen überlässt, muss also die umsatzsteuerlichen Folgen einkalkulieren.