Das Kindergeld beträgt derzeit für das erste und zweite Kind jeweils 194 €, für das dritte Kind 200 € und für jedes weitere Kind jeweils 225 € pro Monat. In welcher Reihenfolge die Kinder für die Berechnung der Kindergeldsätze „durchnummeriert“ werden müssen, hängt von ihrem Alter ab: Das älteste Kind ist stets als erstes Kind zu zählen. In der Reihe der Kinder werden allerdings auch sogenannte „Zählkinder“ miterfasst, für die ein Kindergeldanspruch ausgeschlossen ist, beispielsweise weil dieser vorrangig einem anderen Elternteil zusteht.
Ob bei Patchworkfamilien alle im Haushalt lebenden Kinder „durchnummeriert“ werden können, so dass die höheren Kindergeldsätze erreicht werden, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem eine Frau mit ihren aus einer früheren Ehe stammenden zwei Kindern in einen Haushalt mit ihrem neuen Lebensgefährten eingezogen war.
Aus dieser nichtehelichen Lebensgemeinschaft war später ein weiteres, gemeinsames Kind hervorgegangen, für das der Kindesvater den erhöhten Kindergeldsatz für ein „drittes Kind“ beantragte. Die Familienkasse lehnte ab, da sie das gemeinsame Kind als „erstes Kind“ ansah - und zahlte nur den geringeren Kindergeldsatz aus.
Der BFH gab nun der Familienkasse recht und urteilte, dass die beiden Kinder aus der früheren Beziehung der Frau keinen „Zählkindervorteil“ vermitteln und auch nicht als leibliche Kinder, Adoptivkinder oder Pflegekinder des Mannes berücksichtigt werden könnten, so dass für das gemeinsame Kind als „erstes Kind“ nur der geringste Kindergeldsatz gezahlt werden müsse.
Hinweis: Leben die Eltern eines gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und werden in deren Haushalt auch zwei ältere, aus einer früheren Beziehung stammende Kinder eines Elternteils aufgenommen, erhält der andere Elternteil für das gemeinsame Kind nicht den erhöhten Kindergeldbetrag für ein drittes Kind.