Anspruch auf Einsichtnahme neu geregelt
Patienten haben nicht nur das Recht, ihre Patientenakte einzusehen und Kopien davon anzufordern, sondern auch Anspruch darauf, dass ihnen die erste Kopie unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Zudem muss der Patient keinen Grund angeben, warum er diese Kopie benötigt. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Oktober 2023. Die Entscheidung stärkt das Recht der Patienten auf Transparenz und den Zugang zu ihren persönlichen Gesundheitsdaten.
Bisher sieht das Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass Patienten die Kosten für eine Kopie ihrer Patientenakte selbst tragen müssen. Diese Regelung steht jedoch im Widerspruch zur europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die das Recht auf eine unentgeltliche Erstkopie der gespeicherten personenbezogenen Daten gewährt und dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen die Verpflichtung auferlegt, sie bereitzustellen. Die DSGVO zielt darauf ab, den Datenschutz und die Rechte der Betroffenen innerhalb der Europäischen Union zu stärken und zu vereinheitlichen.
Das aktuelle Urteil des EuGH legt fest, dass Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Kostentragung der ersten Kopie keine abweichenden Regelungen im nationalen Recht vorsehen dürfen. Damit wird sichergestellt, dass die Bestimmungen der DSGVO in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden und den Patienten der Zugang zu ihren Daten ohne zusätzliche finanzielle Hürden ermöglicht wird. Das Bundesjustizministerium beabsichtigt daher, diese Änderung durch einen entsprechenden Gesetzesentwurf umzusetzen, um die nationale Gesetzgebung mit dem europäischen Recht in Einklang zu bringen.
Hinweis: Wie die unentgeltliche Bereitstellung der ersten Kopie der Patientendaten in Arztpraxen konkret erfolgen soll, ist im Gesetzesentwurf jedoch nicht näher spezifiziert. Es bleibt abzuwarten, welche praktischen Regelungen und Umsetzungen in den kommenden Monaten entwickelt werden, um diese Anforderungen in der täglichen Praxis zu erfüllen.