Patientenakte

Erste Kopie ist kostenlos

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
10 Nov. 2023

Patienten haben nicht nur das Recht, ihre Patientenakte einzusehen und Kopien zu verlangen. Sie haben sogar Anspruch darauf, dass ihnen die erste Kopie unentgeltlich überlassen wird. Der Patient muss auch nicht begründen, warum er diese Kopie haben möchte. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Dass das deutsche Recht etwas anderes besagt, ändert daran nichts.

Im Urteilsfall verlangte ein Patient von seiner Zahnärztin eine Kopie der Patientenakte, um gegen sie Haftungsansprüche wegen Fehlern geltend zu machen. Die Zahnärztin forderte allerdings, dass er - wie nach deutschem Recht vorgesehen - die Kosten für das Zurverfügungstellen der Patientenaktekopie übernimmt. Hiermit war der Patient nicht einverstanden und zog vor Gericht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) war es fraglich, wie einzelne Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auszulegen sind, daher fragte dieser beim EuGH an.

Der EuGH stellte fest, dass in der DSGVO das Recht des Patienten verankert ist, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten - und zwar grundsätzlich, ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen oder der Antrag begründet werden muss. Nur wer erneut eine Kopie verlangt, kann zur Kasse gebeten werden.

Ärzte seien als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihrer Patienten anzusehen und als solche verpflichtet, ihnen die erste Kopie ihrer Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Selbst mit Blick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandelnden dürfen die nationalen Regelungen dem Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie seiner Patientenakte auferlegen.

Zudem hat der Patient das Recht, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in seiner Patientenakte befinden und zum Verständnis der enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich sind. Das schließt Daten aus der Patientenakte ein, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten, so die Richter.

Hinweis: Der BGH muss nun noch im Streit zwischen der Zahnärztin und dem Patienten entscheiden.

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