Pension

Weiterarbeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers über den Versorgungseintritt hinaus

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
28 Nov. 2017

„Undank ist der Welt Lohn“ muss sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer im Zuständigkeitsbereich des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG) kürzlich wohl gedacht haben: Im Jahr 1998 erhielt er eine Pensionszusage, die im Jahr 2007 erhöht wurde. Als er im September 2009 das 65. Lebensjahr erreichte (die Altersgrenze in der Pensionszusage), zahlte ihm die GmbH, für die er tätig war, ab Oktober 2009 eine Pension aus.

Da sich der Gesellschafter-Geschäftsführer aber noch tatkräftig in die Belange der GmbH einbringen wollte, arbeitete er ebenfalls ab Oktober 2009 in Teilzeit gegen eine geringere Vergütung für die GmbH weiter.

Ein Nebeneinander von Gehalts- und Pensionszahlungen wollte der Betriebsprüfer aber nicht anerkennen. Vielmehr ging er in Höhe der aktiven Gehaltszahlungen von verdeckten Gewinnausschüttungen aus. Darüber hinaus kürzte er die Pensionsrückstellung aufgrund der sogenannten 75-%-Regel, wonach die spätere Pension nicht mehr als 75 % der Aktivbezüge ausmachen durfte.

Letzteres sahen die Richter des FG anders; die 75%ige Obergrenze sei hier nicht anwendbar, da es sich bei dem Teilzeitvertrag um eine eigenständige Neuregelung eines Arbeitsverhältnisses handele.

Der Qualifizierung der Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen aber stimmte das FG zu, denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte die Gehaltszahlungen auf die Pension angerechnet bzw. die Pensionszahlung insoweit aufgeschoben.

Hinweis: Die Richter ließen die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zu. Bislang unbekannt ist, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer von seinem Revisionsrecht Gebrauch gemacht hat. Es dürfte nämlich äußerst interessant sein, ob auch der BFH von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgehen würde.

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