Pensionszusage

Keine Erhöhung des Pensionsanspruchs „kurz“ vor der Rente

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
02 Jan. 2017

Damit eine Versorgungszusage einer GmbH zugunsten ihres beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführers beim Finanzamt anerkannt wird, muss sie einige Kriterien erfüllen. Unter anderem muss die Pension „erdienbar“ sein. In den allgemeinen Sprachgebrauch übersetzt bedeutet dies, dass sich der beherrschende Gesellschaftergeschäftsführer die Pension verdienen muss, da dies auch bei einem fremden Dritten Voraussetzung wäre.

Als Mindestzeitraum für dieses Erdienen ist in der Rechtsprechung allgemein ein Zeitraum von zehn Jahren anerkannt. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ergeben sich drastische Folgen für die GmbH: Sie kann die geleisteten Pensionszahlungen, die beträchtlich sein können, nicht als Betriebsausgabe abziehen.

In einem aktuellen Fall bekam dies eine langjährig bestehende GmbH zu spüren: Der zu 100 % beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer erhielt 1985 von der GmbH eine Pensionszusage, deren Betrag 1994 erhöht wurde. Ab dem Jahr 2001 lagen die Geschäfte der Gesellschaft brach und die Tätigkeit des Gesellschaftergeschäftsführers beschränkte sich auf das Erstellen der jährlichen Bilanzen und der Steuererklärungen.

In 2009 vollendete er sein 65. Lebensjahr und die GmbH begann mit den 1994 erhöhten Pensionszahlungen. Die Richter des Münchener Finanzgerichts erkannten die Erhöhung der Pension nicht als Betriebsausgabe an, denn zwischen 1994 und 2001 läge ein Zeitraum von weniger als zehn Jahren, so dass der Erhöhungsbetrag nicht mehr erdient werden konnte. Die Richter stellten dabei also nicht auf den tatsächlichen Rentenbeginn ab, sondern auf die Einstellung der aktiven Geschäftsführertätigkeit.

Hinweis: Durch das Urteil wird deutlich, dass Erhöhungen einer Pensionszusage genauso geprüft werden wie erstmalige Zusagen. Innerhalb von zehn Jahren vor Renteneintritt sollten Sie daher keine Erhöhungen der Pensionszusage mehr vornehmen. Haben Sie vor, Ihre Tätigkeit als Geschäftsführer früher als in zehn Jahren zu beenden, ist auf diesen Zeitpunkt für Zwecke der Berechnung der Zehnjahresfrist abzustellen.

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