Nicht immer ist Vertragsärzten bewusst, welche Konsequenzen es haben kann, wenn vertragsärztliche Leistungen unberechtigt an Dritte delegiert werden. Ein an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Arzt hat die Pflicht, die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben (Gebot der persönlichen Leistungserbringung). Soweit sie dem Praxisinhaber als Eigenleistung zugerechnet werden können, zählen dazu auch Leistungen, die durch genehmigte Assistenten und angestellte Ärzte erbracht werden. Hilfeleistungen nichtärztlicher Mitarbeiter, die der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, der genehmigte Assistent oder ein angestellter Arzt anordnet und fachlich überwacht, sind ebenso darin einbezogen. Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde hat sich jüngst das Bundessozialgericht (BSG) mit dieser Thematik befasst.
Das BSG war angerufen worden, nachdem die Vorinstanz - das Bayerische Landesozialgericht - in seinem Urteil eine Revision nicht zugelassen hatte. Dem gab das BSG letztendlich recht. Streitgegenstand war, ob sachlich-rechnerische Berichtigungen im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen rechtmäßig seien, wenn Weiterbildungsassistenten ohne Genehmigung beschäftigt werden. Die Gerichte haben entschieden, dass derartige Berichtigungen zulässig sind - oder anders ausgedrückt: Die Klägerin hatte gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung verstoßen, weil sie Assistenten für sich tätig werden ließ, ohne diese vorab genehmigen zu lassen.
Nach Ansicht der Gerichte kommt eine Delegation von Leistungen an ärztliches Personal im vertragsärztlichen Bereich nur in Betracht, wenn es sich um angestellte Ärzte oder Assistenten handelt, deren Beschäftigung von den Zulassungsgremien genehmigt worden ist. Zuständig im Falle eines Weiterbildungsassistenten wäre die kassenärztliche Vereinigung (KV). Für den Fall der Delegation von Leistungen an nichtärztliches Personal (z.B. im Labor) sind die Erfordernisse und Besonderheiten des jeweiligen Fachgebiets maßgeblich. Hilfeleistungen anderer Personen sind jedenfalls nur dann Teil der ärztlichen Behandlung, wenn sie von dem Arzt angeordnet und unter seiner Aufsicht und Verantwortung erbracht werden.
Hinweis: Wenn er einen Weiterbildungsassistenten beschäftigen will, sollte ein Vertragsarzt neben der Weiterbildungsermächtigung der Ärztekammer stets die Genehmigung der KV einholen und den Assistenten erst nach Vorliegen der Genehmigung beschäftigen. Ansonsten setzt er sich der Gefahr aus, dass die KV wegen des Verstoßes gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung sachlich-rechnerische Berichtigungen durchführt und Honorar für den Zeitraum zurückfordert, in dem der Assistent ohne Genehmigung tätig geworden ist.