Unternehmen dürfen die Gewerbesteuer seit dem Veranlagungszeitraum 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Jahr 2014 entschieden hatte, dass dieses Abzugsverbot bei Kapitalgesellschaften verfassungsgemäß ist, hat das Gericht diese Aussage nun auf Personenunternehmen (z.B. GbR, OHG) erweitert. Das Gericht erkannte in dem Verbot keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und die sogenannte Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Der BFH sah das Verbot insbesondere deshalb als verfassungsrechtlich vertretbar an, weil der Gesetzgeber mit der Unternehmensteuerreform 2008 zeitgleich die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer verbessert hatte.
Hinweis: Vor der Reform hatte sich die tarifliche Einkommensteuer bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen und Mitunternehmerschaften nur um das 1,8fache des Gewerbesteuermessbetrags ermäßigt, so dass eine Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer beim Gewerbetreibenden nur teilweise ausgeschlossen werden konnte. Im Zuge der Unternehmensteuerreform hat der Gesetzgeber den Anrechnungsfaktor schließlich auf das 3,8fache erhöht, so dass es seitdem bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 % zu einer vollständigen Entlastung des Gewerbetreibenden von der Gewerbesteuer kommt.
Nach Ansicht des Gerichts hat der Gesetzgeber durch die Anhebung des Anrechnungsfaktors in nicht unerheblichem Umfang die Nachteile kompensiert, die aus dem zeitgleich eingeführten Abzugsverbot der Gewerbesteuer resultierten. Dass Unternehmer mit einem Hebesatz von über 400 % auch nach der Anhebung des Anrechnungsfaktors nicht vollständig von der Gewerbesteuer freigestellt werden, führte für den BFH zu keinem anderen Ergebnis, weil der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gesetzes typisierende Regelungen für unterschiedliche Fallgestaltungen schaffen darf.