Die Bundesregierung hat die Auszahlung eines Pflegebonus als Anerkennung für die herausragende Leistung der im Pflegebereich beschäftigten Personen beschlossen. Entsprechend dem Koalitionsvertrag werden je 500 Mio. € für den Pflegebonus im Bereich der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen zur Verfügung gestellt – insgesamt also 1 Mrd. €. Pandemiebedingte Sonderzahlungen (also auch der Pflegebonus) sind bis zu einem Betrag von 4.500 € steuer- und sozialabgabenfrei.
Die Auszahlung in den Kliniken sieht wie folgt aus: Krankenhäuser, in denen 2021 mehr als zehn Coronapatienten länger als 48 Stunden beatmet wurden, erhalten 500 Mio. € zur Auszahlung an ihre Angestellten. Den Bonus erhalten Pflegefachkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und Intensivpflegefachkräfte, die im Jahr 2021 mindestens 185 Tage im Krankenhaus beschäftigt waren. Die Höhe des Bonus richtet sich individuell nach der Anzahl der im Krankenhaus beschäftigten Anspruchsberechtigten und wird auf Grundlage der Meldungen der Krankenhäuser durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus berechnet. Die Prämie der Intensivpflegekräfte soll dabei um das 1,5-fache höher liegen als für Pflegefachkräfte auf bettenführenden Stationen.
Für die Auszahlung in der Alten- und Langzeitpflege werden Pflegeeinrichtungen verpflichtet, ihren Beschäftigten bis spätestens 31.12.2022 den Pflegebonus auszuzahlen. Berechtigt sind alle Beschäftigten, die zwischen dem 01.11.2020 und dem 30.06.2022 mindestens drei Monate in oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren. Die Höhe wird – gestaffelt nach Nähe zur Versorgung, Qualifikation und Umfang – wie folgt bemessen:
Die Bundesländer und Pflegeeinrichtungen können den Pflegebonus jedoch individuell erhöhen. Darüber hinaus regelt das Pflegebonusgesetz Konkretisierungen in Bezug auf die Zahlung von Löhnen nach Tarif in der Pflege und zum Pflegeentgeltwert für Krankenhäuser ohne vereinbartes Pflegebudget.
Das Gesetz weitet den begünstigten Personenkreis aus: Künftig gilt die Steuerfreiheit auch für Zahlungen an Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.