Wenn Sie den von Ihrer Photovoltaikanlage erzeugten Strom ganz oder teilweise in das öffentliche Netz einspeisen, werden Sie zum Unternehmer. Die Einspeisevergütung ist nämlich ein Entgelt für die Stromerzeugung, und damit handelt es sich bei der Stromerzeugung durch Photovoltaik um eine unternehmerische Tätigkeit. Dies hat den Vorteil, dass Sie aus den Anschaffungskosten für die Anlage die Vorsteuern geltend machen können - und zwar auch dann, wenn Sie einen Teil des produzierten Stroms für Ihren Privathaushalt nutzen. Voraussetzung für den vollen Vorsteuerabzug ist allerdings, dass Sie die Anlage vollständig dem Unternehmensvermögen zuordnen.
Beispiel: Im März 2016 wird auf dem privaten Wohnhaus eine Photovoltaikanlage installiert. Der von der Anlage erzeugte Strom soll teilweise auch privat verbraucht werden. Der Eigentümer der Anlage hat in diesem Fall wegen der teilweisen unternehmerischen Nutzung ein sogenanntes Zuordnungswahlrecht.
Dieses Wahlrecht muss nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zeitnah ausgeübt werden. Die äußerste Frist für die Dokumentation einer Zuordnung ist der 31. Mai des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres. In dem Beispiel müsste daher die Zuordnung bis spätestens zum 31.05.2017 gegenüber dem Finanzamt - in der Regel durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs - dokumentiert werden. Unterbleibt diese Zuordnung, ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Anlage für immer verloren. Diese schmerzliche Erfahrung musste auch eine selbständige Friseurin machen. Das Finanzgericht Niedersachsen versagte wegen einer verspäteten Zuordnung der Photovoltaikanlage einen entsprechenden Vorsteuerabzug.
Hinweis: Damit eine Zuordnung der Anlage zu Ihrem Unternehmensvermögen erfolgen kann, muss der Umfang der unternehmerischen Nutzung mindestens 10 % betragen. Das bedeutet konkret, dass mindestens 10 % des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz eingespeist werden müssen.