Seit 2014 gibt es im Steuerrecht keine „regelmäßige Arbeitsstätte“ mehr, sondern nur noch eine „erste Tätigkeitsstätte“. Und seither fällen die Finanzgerichte immer mehr Entscheidungen zu dem neuen Begriff. Aus dem Finanzgericht Hessen (FG) kommt nun ein Urteil für Piloten und Flugbegleiter: Nach der alten Rechtslage hatten diese keine regelmäßige Arbeitsstätte, sondern waren immer auswärts tätig. Ihre Fahrtkosten zu den unterschiedlichen Flughäfen konnten sie nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten berücksichtigen (also mit Hin- und Rückfahrt).
Laut FG gilt das seit 2014 nicht mehr, weil Piloten und Flugbegleiter seither eine erste Tätigkeitsstätte haben, wenn ihnen per Arbeitsvertrag ein bestimmter Flughafen als „Homebase“ zugeordnet wird. Die vertragliche Zuordnung zu einem Betriebsteil - und als solcher gilt auch ein Flughafen, selbst wenn der Arbeitgeber dort noch nicht einmal ein Büro hat - führt nämlich zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Und dann dürfen die Piloten und Flugbegleiter ihre Fahrtkosten nur noch mit der Entfernungspauschale (also nur mit der einfachen Strecke) von der Einkommensteuer abziehen.
Der Ansatz von Hin- und Rückfahrtkosten als Werbungskosten ist nur dann zulässig, wenn ein anderer Flughafen als die Homebase für den Start eines Fluges angefahren wird.
Hinweis: Sie arbeiten als „fliegendes Personal“ und können auch nur noch die Hälfte Ihrer Fahrtkosten von der Steuer absetzen? Noch ist das letzte Wort in dieser Angelegenheit nicht gesprochen. Der Bundesfinanzhof wird sich der Sache noch einmal annehmen. Wir informieren Sie dann über das Ergebnis.