Um die Nachbesetzung in der eigenen Praxis zu gewährleisten und eine fragliche Zulassung nicht an eine Konkurrenzpraxis zu verlieren, werden immer wieder (Angestelltenarzt-)Zulassungen mit Ärzten besetzt. So wird eine Versorgung vorgegeben, die man de facto (noch) nicht durchführen kann/möchte. Dass eine solche Platzhalterfunktion jedoch substantiiert nachgeweisen werden muss, war für das Sozialgericht Marburg (SG) im Fall einer Praxisnachfolge mit entscheidend.
Der am 30.06.2017 ausgeschiedene Arzt war mit zwei weiteren HNO-Ärzten (Dr. K und Dr. D) sowie einem angestellten Arzt (Dr. L) Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Auf die Ausschreibung bewarben sich zwei Vertragsärzte, die verbliebene BAG zur Beschäftigung des Dr. L (66 Jahre) als angestellter Arzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden sowie Dr. D als Gesellschafter der BAG (65 Jahre) zur Aufhebung der Beschränkung der Zulassung für einen weiteren hälftigen Versorgungsauftrag. Als der Zulassungsausschuss für Ärzte die Anträge der BAG mit Beschluss vom 12.09.2017 genehmigte, legte einer der beiden abgelehnten Bewerber Widerspruch ein: Aufgrund des hohen Alters bestehe kein Fortführungswille; die Stelle solle für einen derzeit noch nicht zulassungsfähigen Dritten gesichert werden (unzulässiger Platzhalter). Der Ausschuss entgegnete, er habe bei seiner Auswahlentscheidung den besonderen Fokus auf die Fortführung der Praxis und die Interessen der ehemaligen Partner des Praxisabgebers gelegt. Zwar habe der Kläger seine Bereitschaft erklärt, in die bestehende BAG einzutreten, allerdings sei dies nicht allein von ihm abhängig. Die Weiterführung der vorhandenen Strukturen sei im Hinblick auf die Patientenversorgung zu sehen.
Das SG wies die Klage gegen den darauf gerichteten Widerspruchsbescheid ab. Sowohl die BAG als auch Dr. L. seien mit den Patienten des ausgeschiedenen Arztes vertraut. Allein das Alter von 65 bzw. 66 Jahren lasse nicht die Vermutung zu, dass es am Fortführungswillen fehle. Die thematisierte Platzhalterfunktion bedürfe der Substantiierung und des Nachweises. Zudem habe der Ausschuss berücksichtigt, dass der Praxisabgeber selbst seine ehemaligen Partner als Wunschnachfolger benannt habe.
SG Marburg, Urt. v. 13.06.2018 S 12 KA 103/18