Postdienstleistungen
Umsatzsteuerbefreiung setzt Zustellung an allen Werktagen voraus
Nach dem Umsatzsteuergesetz können sogenannte Post-Universaldienstleistungen umsatzsteuerfrei erbracht werden. Will ein Postunternehmer diese Befreiung nutzen, muss er sich gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern zunächst verpflichten, seine Dienstleistungen flächendeckend im gesamten Bundesgebiet anzubieten. Das Amt stellt dem Unternehmer dann eine entsprechende Bescheinigung aus.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass Postdienstleistungen nur dann unter diese Umsatzsteuerbefreiung fallen, wenn der Unternehmer sich zu einer Postzustellung an allen Werktagen und damit im Regelfall sechsmal wöchentlich verpflichtet hat. Mit diesem Richterspruch scheiterte die Klage eines Postdienstleisters aus Nordrhein-Westfalen, der seine Post nur an fünf Werktagen (dienstags bis samstags) zugestellt hatte; Montag war bei ihm zustellungsfreier Tag. Nach Gerichtsmeinung hatte der Dienstleister damit keine begünstigten Universaldienstleistungen erbracht, denn nach der Post-Universaldienstleistungsverordnung muss die Zustellung „mindestens einmal werktäglich“ erfolgen, so dass eine Zustellung an sechs Tagen pro Woche für die Umsatzsteuerbefreiung zu fordern ist.
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