Prämie für Verbesserungsvorschlag

Arbeitnehmer muss Zahlung mit regulärem Steuersatz versteuern

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
10 März 2017

Außerordentliche Einkünfte wie Entschädigungen, Abfindungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten können vom Empfänger mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Der Steuergesetzgeber will so Progressionsnachteile ausgleichen, die durch das Zusammentreffen von laufenden und außerordentlichen Einkünften entstehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag des Arbeitnehmers keine steuerbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten ist, wenn sie sich ausschließlich nach der Kostenersparnis bemisst, die der Arbeitgeber durch den Vorschlag in einem festgelegten künftigen Zeitraum erzielt.

Geklagt hatte ein Rentner, der seiner Arbeitgeberin während seiner aktiven Berufstätigkeit im Jahr 1994 einen Verbesserungsvorschlag auf sozialversicherungsrechtlichem Gebiet unterbreitet hatte. Da damals unklar war, ob die vorgeschlagene Verfahrensweise einer rechtlichen Prüfung standhalten wird, vereinbarten die Arbeitsparteien im Jahr 1995, dass die Prämie für den Vorschlag nach einem prozentualen Anteil der künftigen Arbeitgebereinsparung bemessen und bis zur nächsten Sozialversicherungsprüfung ausgesetzt wird (mit handelsüblicher Verzinsung). Nachdem die Prüfung durchlaufen und ein anschließender Rechtsstreit mit einem Vergleich geendet hatte, wurde dem Arbeitnehmer die Prämie schließlich im Jahr 2008 ausgezahlt. Vor dem BFH wollte der mittlerweile verrentete Arbeitnehmer erreichen, dass die Prämienzahlung dem ermäßigten Steuersatz für Vergütungen aus mehrjährigen Tätigkeiten unterworfen wird. Der BFH erklärte jedoch, dass eine solche steuergünstige Einordnung allenfalls dann in Betracht käme, wenn der Arbeitnehmer mehrere Jahre an dem Verbesserungsvorschlag gearbeitet hat. Bemisst sich die Prämie - wie im Urteilsfall - nicht am Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der zukünftigen Kostenersparnis des Arbeitgebers, liegt hingegen keine steuerbegünstigte Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit vor.

Hinweis: Mit dem Urteil hat der BFH seine aus dem Jahr 1996 stammenden Rechtsprechungsgrundsätze zur Besteuerung von Prämien für Verbesserungsvorschläge bestätigt. Ist eine Prämienzahlung am Erfolg des Vorschlags ausgerichtet, ist also weiterhin keine ermäßigte Besteuerung möglich.

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