Haben Sie ein sowohl privat als auch betrieblich genutztes Auto, das über Ihre Praxisbezahlt wird? Dann ist die private Nutzung quasi eine Verwendung von Betriebsvermögen und damit ein Vorteil, der für steuerliche Zwecke bewertet werden muss. Das führt zu einem höheren Betriebsgewinn der Praxis und entsprechend höheren Steuern.
Obwohl elektronische Fahrtenbücher den Aufwand bei der Erfassung der Privatnutzung mittlerweile sehr verringern, wird vielfach auf sie verzichtet. Stattdessen wird die pauschale Methode gewählt: der Ansatz der Privatnutzung als 1 % des Bruttolistenpreises inklusive Umsatzsteuer bei der Erstzulassung des Fahrzeugs.
Doch die Methode hat manchmal so ihre Tücken, wie das Finanzgericht Niedersachsen (FG) kürzlich feststellte. Hier hatte ein Selbstständiger seinen Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé nicht nur betrieblich, sondern auch privat genutzt. Den Bruttolistenpreis als Basis der 1-%-Regelung setzte er mit dem in Euro umgerechneten amerikanischen Listenpreis an. Denn den Ford konnte man in Deutschland in keiner „Preisliste“ finden. Er wurde hier gar nicht zum Verkauf angeboten. Auf diese Berechnung ließ sich das Finanzamt jedoch nicht ein und setzte den tatsächlich bezahlten Kaufpreis als Schätzgrundlage für den Bruttolistenpreis an - ein Unterschied von knapp 30.000 €.
Das FG hieß keine der beiden Ansätze gut. Vielmehr hielt es den Kaufpreis beim Importeur für eine geeignete Schätzgröße. Denn dieser beinhaltete auch die Umrüst- und Überführungskosten, die für eine Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland unumgänglich waren. Nur mit einer Schätzung anhand des Importeurpreises kommt man relativ nah an einen theoretischen inländischen Bruttolistenpreis heran. Der ausländische Bruttolistenpreis ist für Steuerfragen in Deutschland grundsätzlich unbeachtlich.
Hinweis: Sie möchten sich über die Zusammensetzung des Bruttolistenpreises beraten lassen oder haben Fragen zu Ihrem Fahrtenbuch? Wir beraten Sie gerne und ermitteln für Ihren konkreten Fall, ob sich ein Fahrtenbuch lohnt und wie es zu führen ist.
FG Niedersachsen, Urt. v. 16.11.2016 – 9 K 264/15, Rev. (BFH: III R 20/16)