Praxisverkauf

Verkauf von Patientenstamm berufsrechtswidrig und potentiell strafbar

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
18 Mai 2022

Wenn ein Arzt seine Praxis verkaufen möchte, geht es meist nicht nur um Räume und Ausstattung - das wertvollste Gut ist der jahrelang ausgebaute Patientenstamm. Genau die Frage, ob dieser überhaupt verkauft bzw. gekauft werden darf, wurde nun höchstrichterlich vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Zahnärztin, die 2018 ihre Praxis aufgeben wollte. Mit einem Kollegen schloss sie ein Jahr zuvor einen „Kaufvertrag Patientenstamm“. Demnach sollte mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 12.000 € die Patientenkartei mit sämtlichen Krankenunterlagen in das Eigentum und den Besitz des anderen Zahnarztes übergehen, die schriftliche Einwilligungserklärung der Patienten vorausgesetzt. Des Weiteren verpflichtete sich die Zahnärztin in dem Vertrag, Anrufe auf dem bisherigen Telefonanschluss und Aufrufe der bisherigen Website auf den Telefonanschluss bzw. die neue Domain des Käufers umzuleiten. Zudem sollte sie ihre Patienten schriftlich über die Übernahme in Kenntnis setzen, eine weitere Behandlung durch den Käufer empfehlen und sie darum bitten, ihm zukünftig ihr Vertrauen zu schenken.

Nach Unterzeichnung des Vertrags holte die Zahnärztin jedoch vorsorglich eine Auskunft der Landeszahnärztekammer ein und bat diese um eine rechtliche Bewertung dieser Regelungen. Die Kammer kam zu der Einschätzung, dass es sich um unwirksame, gegen eine Verbotsnorm verstoßende Vereinbarungen handelt. Daraufhin verweigerte die Zahnärztin die Vertragserfüllung, die der Käufer einzuklagen versuchte.

Erfolglos, denn der BGH hat nun entschieden, dass Praxisverkäufer nicht gegen Entgelt dazu verpflichtet werden dürfen, auf ihre Patienten einzuwirken, sich künftig vom Käufer behandeln zu lassen. Ein Praxiskaufvertrag, der solche Regelungen enthält, verstößt gegen Standesrecht und ist gesamtnichtig. Eine solche vertragliche Regelung würde nach Ansicht der Richter zum einen die ärztliche Wahlfreiheit der Patienten und zum anderen die ärztliche Unabhängigkeit sowie das Vertrauen des Patienten in die Sachlichkeit ärztlicher Entscheidungen gefährden.

Hinweis: Ärzte dürfen sich in ihrer Entscheidung, welchem anderen Arzt sie ihre Patienten zuweisen, nicht vorab durch Entgelt binden. Vielmehr muss diese Entscheidung allein anhand von medizinischen Erwägungen im Interesse des Patienten erfolgen. Dies gilt ebenso für die Zuweisung aufgrund eines Praxisverkaufs.

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