So muss das Zulassungsgermium eine Ablehnung begründen
Vor Ablehnung eines Verlegungsantrags ist das Versorgungsangebot der Praxis genau zu ermitteln und die Versorgungslage am ursprünglichen und geplanten Praxisort zu vergleichen. Entscheidungen über Sitzverlegungen sind auch in sehr großen Planungsbereichen an dem Ziel einer möglichst gleichmäßigen Versorgung auszurichten. Mit der erforderlichen Sicherheit beurteilen lassen sich diese Fragen indes nur, wenn die Zulassungsgremien ermitteln,
Der pauschale Hinweis auf eine deutlich schlechtere Versorgung mit psychotherapeutischen Leistungen genügt hierfür nicht.
LSG Hamburg, Urt. v. 15.03.2017 - L 5 KA 15/15