Im Rahmen von Werbung für eine Praxis und deren Leistungen ist es untersagt, bei einem angestellten Arzt dessen Angestelltenverhältnis nicht explizit zu erwähnen. Ebenso ist es unzulässig, bereits etablierte Behandlungsmethoden als „bahnbrechend“ oder „neu“ zu bewerben. Dies hat das Landgericht Aurich (LG) am Beispiel einer Zahnarztpraxis kürzlich dargelegt.
Im zugrundeliegenden Fall bewarb ein Zahnarzt seine eigene Praxis mithilfe eines Werbeflyers. Darin nannte er einen bei sich angestellten Zahnarzt, ohne jedoch auf dessen Angestelltenstatus zu verweisen. Zudem warb er damit, dass durch die Möglichkeit des Einsatzes von Intraoralscannern, die er dort als bahnbrechend bezeichnete, Zahnabdrücke unter Einsatz von Abdruckmasse hinfällig werden würden. Ein anderer Zahnarzt verlangte daraufhin von ihm, diese Werbung zu unterlassen, und verklagte ihn - als dies unterblieb - auf Unterlassung.
Das LG gab der Klage statt und stufte die Werbung des Zahnarztes als rechtswidrig ein. Mit Bezug auf die Berufsordnung für Zahnärzte erklärten die Richter die Werbung als unlauter. Denn über die Beschäftigung von angestellten Zahnärzten dürfe in öffentlichen Ankündigungen nur mit Hinweis auf das Anstellungsverhältnis informiert werden, da sonst der Publikumsverkehr und die Werbeadressaten den angestellten Zahnarzt als Mitinhaber der Praxis mit persönlicher Haftung interpretieren könnten. Hinsichtlich der Frage, ob die Angaben des Zahnarztes zum Einsatz des Interoralscanner richtig oder falsch seien, ließ sich das LG von einem medizinischen Sachverständigen beraten. Dieser führte aus, dass diese Scanner weder bahnbrechend beziehungsweise neu seien noch, dass sie in jedem Fall das Fertigen von Abdrücken überflüssig machen würden. Dieser Wertung schloss sich das Gericht an und untersagte auch diesen Teil der Werbung.
Hinweis: Die Entscheidung lässt sich vollumfänglich auch auf Ärzte übertragen. Diese müssen in ihrer Werbung, zum Beispiel auf der Homepage der Arztpraxis, ebenso darauf hinweisen, dass ein angestellter Arzt ein solcher ist.