Ein Facharzt für Innere Medizin nahm als Hausarzt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Er bean-tragte die Genehmigung einer Zweigpraxis, deren Standort in derselben Gemeinde in 1,7 km Entfer-nung vom Hauptsitz liegt. Da sein Antrag erfolglos blieb, wollte er die Zulassung auf dem Klageweg erreichen. Aber auch vor Gericht scheiterte er.
Begründung des Gerichts: Die Einzugsbereiche des Hauptsitzes und einer Zweigpraxis dürfen nicht deckungsgleich sein. Sind die Einzugsbereiche wegen räumlicher Nähe identisch, können die Leis-tungen auch am Hauptsitz angeboten werden. Es fehlt also an einer Versorgungsverbesserung. Eine einfachere und mithin bequemere Erreichbarkeit der Zweigpraxis stellt gerade keine Versorgungsver-besserung dar, weil mit jeder Zweigpraxis zumindest für einen Teil der Patienten eine Wegezeitver-kürzung verbunden ist und das Erfordernis der Versorgungsverbesserung mithin leerliefe.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.10.2016 - L 11 KA 63/15