Praxiszulassung

Ablehnung einer Zweigpraxis in 1,7 km Entfernung vom Hauptsitz ist rechtens

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
13 Apr. 2017

Ein Facharzt für Innere Medizin nahm als Hausarzt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Er bean-tragte die Genehmigung einer Zweigpraxis, deren Standort in derselben Gemeinde in 1,7 km Entfer-nung vom Hauptsitz liegt. Da sein Antrag erfolglos blieb, wollte er die Zulassung auf dem Klageweg erreichen. Aber auch vor Gericht scheiterte er.

Begründung des Gerichts: Die Einzugsbereiche des Hauptsitzes und einer Zweigpraxis dürfen nicht deckungsgleich sein. Sind die Einzugsbereiche wegen räumlicher Nähe identisch, können die Leis-tungen auch am Hauptsitz angeboten werden. Es fehlt also an einer Versorgungsverbesserung. Eine einfachere und mithin bequemere Erreichbarkeit der Zweigpraxis stellt gerade keine Versorgungsver-besserung dar, weil mit jeder Zweigpraxis zumindest für einen Teil der Patienten eine Wegezeitver-kürzung verbunden ist und das Erfordernis der Versorgungsverbesserung mithin leerliefe.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.10.2016 - L 11 KA 63/15

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