Bereits im Jahr 2015 hatte der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abgesetzt werden kann, wenn es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Kosten für Arbeitsecken in privaten Wohnräumen und beruflich genutzte Durchgangszimmer konnten hier demnach nicht berücksichtigt werden.
Hinweis: Der BFH lehnte in dieser Grundsatzentscheidung auch einen anteiligen Kostenabzug für den beruflich genutzten Teil eines privat mitgenutzten Raumes ab.
Nachdem die höchstrichterliche Rechtsprechung dieser Entscheidung in zahlreichen weiteren Urteilen gefolgt ist und das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde zur Thematik 2017 nicht zur Entscheidung angenommen hat, widmen sich die obersten Finanzbehörden der Länder nun den verfahrensrechtlichen „Aufräumarbeiten“: Mit Allgemeinverfügung vom 30.04.2018 haben sie alle an diesem Tag anhängigen (und zulässigen) Einsprüche zurückgewiesen, mit denen geltend gemacht worden ist, dass die Kostenaberkennung für privat mitgenutzte Arbeitszimmer einfachgesetzlich fraglich ist bzw. gegen das Grundgesetz verstößt.
Hinweis: Zu einer Allgemeinverfügung greift die Finanzverwaltung, um anhängige Masseneinsprüche und -anträge zu Rechtsfragen zurückzuweisen, die zwischenzeitlich vom Europäischen Gerichtshof, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschieden worden sind. Betroffene Einspruchsführer können gegen eine Allgemeinverfügung innerhalb eines Jahres vor dem zuständigen Finanzgericht klagen.
Mit der Verfügung sind zudem entsprechende Anträge auf Aufhebung oder Änderung (z.B. einer Einkommensteuerfestsetzung),die außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellt worden waren, allgemein zurückgewiesen worden.
Hinweis: Erwerbstätige, bei denen die private Nutzung ihres häuslichen Arbeitszimmers unter 10 % liegt, können ihre Raumkosten allerdings weiterhin komplett als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen. Grund ist ein (nach wie vor gültiges) Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2017, das eine solche geringfügige Privatnutzung ausdrücklich als unerheblich ansieht.