Zu der Frage, wann die Umsätze privater Krankenhausbetreiber steuerfrei belassen werden können, müssen zwei Rechtslagen unterschieden werden:
Hinweis: Da die Kassenverbände solche Versorgungsverträge nur abschließen dürfen, wenn es für die bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der gesetzlichen Versicherten erforderlich ist, steht die neue Umsatzsteuerfreiheit nach nationalem Recht unter einem faktischen Bedarfsvorbehalt.
Für die alte Rechtslage bis 2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die 40-%-Grenze unionsrechtskonform ist und nicht gegen den Grundsatz der mehrwertsteuerrechtlichen Neutralität verstößt. Damit scheiterte die Klage eines Krankenhausbetreibers, der sich über das nationale Recht hinwegsetzen und seine Steuerfreiheit direkt aus dem Unionsrecht ableiten wollte.
Ein positiveres Signal sendete der BFH für die neue Rechtslage ab 2009 aus: Nach Gerichtsmeinung entspricht die neue nationale Befreiungsvorschrift nicht dem Unionsrecht, da der nationale Gesetzgeber die Steuerfreiheit unter einen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalt gestellt hat, der dem Unionsrecht fremd ist. Diesen Standpunkt vertrat bereits ein anderer Senat des BFH in einem Urteil aus 2014.
Hinweis: Ab 2009 können sich private Krankenhausbetreiber für eine Steuerfreiheit ihrer Umsätze somit unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, das die Steuerbefreiung unter großzügigeren Voraussetzungen gewährt.
Fundstelle/n:
BFH, Urt. v. 18.03.2015 – XI R 8/13; www.bundesfinanzhof.de