Private Vermögensverwaltung

Vermietung eines Einkaufszentrums löst keine Gewerbesteuerpflicht aus

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
29 Jan. 2017

Wenn Vermieter mit ihrer Vermietungstätigkeit die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschreiten, werden sie vom Finanzamt bzw. von der Stadt zur Gewerbesteuer herangezogen. Ein solch teurer Grenzübertritt liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, wenn die Vermögensnutzung im Sinne einer „Fruchtziehung aus Substanzwerten“ in den Hintergrund tritt und es dem Vermieter stattdessen in erster Linie darum geht, „substantielle Vermögenswerte durch Umschichtung“ auszunutzen. Will heißen: Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit ist erst dann gegeben, wenn die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts in den Hintergrund tritt und die Vermietungstätigkeit das Gepräge einer gewerblichen Betätigung erhält.

Hinweis: Allerdings bewegt sich eine Vermietung von Grundbesitz nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst dann noch im Bereich der privaten Vermögensverwaltung, wenn umfangreicher Besitz an eine Vielzahl von Mietern vermietet ist und zur Verwaltung ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb erforderlich ist.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Vermietung eines Einkaufszentrums noch der privaten Vermögensverwaltung zugerechnet und damit in letzter Sekunde einen Gewerbesteuerzugriff abgewehrt.

Im zugrundeliegenden Entscheidungsfall hatte eine Vermietungsgesellschaft ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von 30.000 qm an etwa 40 Mieter vermietet. Die Gesellschaft hatte die Mieter verpflichtet, mit zwei weiteren Gesellschaften Verträge abzuschließen, damit von diesen der laufende Betrieb, die Instandhaltung, die Reinigung und die Bewachung des gesamten Einkaufszentrums übernommen werden konnte. Zudem waren die Mieter verpflichtet, eine selbst finanzierte Werbegesellschaft zu gründen, die einen sogenannten Centermanager zur Durchführung von Werbemaßnahmen bezahlte.

Der BFH stufte die Vermietungsgesellschaft trotz ihrer umfangreichen flankierenden Aktivitäten nicht als Gewerbebetrieb ein. Entscheidend war, dass die erbrachten Dienstleistungen die Infrastruktur betrafen, die für die Vermietung des Einkaufszentrums notwendig war. Nach Gerichtsmeinung sind Leistungen wie Reinigung, Bewachung und Bereitstellung von Sanitär- und Sozialräumen bei der Vermietung eines Einkaufszentrums noch als übliche Leistungen anzusehen.

Hinweis: Die eigentliche Vermietungsleistung stand im Urteilsfall also nach wie vor im Vordergrund. Daran änderten auch die Werbemaßnahmen nichts. Da mit ihnen das gesamte Einkaufszentrum beworben worden war, hatte die Werbung letztlich überwiegend im Interesse der Vermietungsgesellschaft gestanden.

Das könnte Sie interessieren

13Okt.2015

Wohnraumvermietung: Faktoren, die aus privaten gewerbliche Einkünfte machen

Als Vermieter erzielen Sie keine gewerblichen Einkünfte. Das liegt daran, dass Sie lediglich Ihr Vermögen nutzen, um Einkünfte zu erzielen, aber nicht gewerblich tätig ...

Mehr erfahren
23Mai2020

Werbungskosten bei Vermietung: Schuldzinsen infolge Währungskursverlusts sind nicht abziehbar

Wenn private Vermieter ein Mietobjekt fremdfinanzieren, können sie die anfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. ...

Mehr erfahren
15Juni2016

Arbeitszimmer eines Vermieters: Kein anteiliger Kostenabzug bei privater Mitnutzung möglich

Viele Vermieter verwalten ihre Mietobjekte stundenweise vom heimischen Büro aus, in dem sie auch ihre privaten Büroarbeiten erledigen. Diese „gemischte“ Nutzung kann ...

Mehr erfahren
27Juli2017

Verbilligte Vermietung: Achtung bei vorab entstandenen Werbungskosten

Eine Vermietungstätigkeit ist in der Regel mit Einkünften verbunden. Folglich erwartet das Finanzamt regelmäßig eine Erklärung der Einkünfte, um dementsprechend Steuern ...

Mehr erfahren
05Nov.2019

Umschuldung von Fremdwährungsdarlehen: Schuldzinsen infolge Währungskursverlusts sind nicht absetzbar

Wird ein Mietobjekt fremdfinanziert, können Vermieter die anfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Wird ...

Mehr erfahren
27März2016

Absicherung eines Vermietungsdarlehens: Beiträge für Risikolebensversicherung sind keine Werbungskosten

Banken setzen für die Vergabe von Immobilienkrediten mitunter voraus, dass der Darlehensnehmer zur Kreditabsicherung eine Risikolebensversicherung abschließt, so dass im ...

Mehr erfahren