Privatlehrer

Nicht jeder Unterricht ist umsatzsteuerfrei

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
16 Aug. 2017

Das Umsatzsteuerrecht sieht eine Steuerbefreiung für die Erteilung von Schul- und Hochschulunterricht vor. Dies gilt auch, wenn der Unterricht durch einen Privatlehrer erfolgt. Der Gesetzgeber knüpft die Umsatzsteuerbefreiung allerdings an strenge Voraussetzungen. Dies zeigt auch eine Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG). In dem Verfahren hatte ein Privatlehrer erfolglos gegen die Umsatzsteuerpflicht seiner Unterrichtsleistungen geklagt.

Der Lehrer unterrichtete unter anderem Jugendliche im Rahmen der Vorbereitung auf ein freiwilliges Jahr im Rahmen des Programms „Jugend für Europa“. Das Finanzamt sah die Unterrichtsleistungen als steuerpflichtig an. Dieser Rechtsauffassung ist das FG gefolgt.

Nach Ansicht der Finanzrichter ergibt sich die Steuerbefreiung hier weder aus dem deutschen Umsatzsteuerrecht noch aus dem europäischen Recht. Entscheidend war in dem Fall, dass der Kläger nicht über die erforderliche Bescheinigung verfügte. Nach deutschem Recht sind unter anderem die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde (z.B. in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung) bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Da die entsprechende Bescheinigung weder dem Privatlehrer noch seinen Auftraggebern (Schulen, Vereinen etc.) erteilt worden war, waren die genannten Leistungen des Privatlehrers umsatzsteuerpflichtig.

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